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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 56/16

Datum:
06.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 56/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0906.2K56.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Verlegung des Einstellplatzes und die Umgestaltung des Vorgartenbereichs auf dem Grundstück Gemarkung O.      , Flur 00, Flurstück 0000/000 gemäß Antrag der Kläger vom 3. November 2015 keiner Befreiung bzw. Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 der Beklagten bedürfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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