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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5495/14.A

Datum:
27.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5495/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0127.23K5495.14A.00
 
Schlagworte:
Pakistan, Ahmadi, Ahmadiyya Muslim Jamaat, Asyl, Flüchtling, Religion, Religionsfreitheit, forum internum, forum externum, religiöses Existenzminimum
Normen:
Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 3 Abs. 4, 1 AsylG; § 3a AsylG, § 3 b AsylG, § 3c AsylG; § 3d AsylG, § 3e AsylG
Leitsätze:

1. Ahmadis, zu deren religiöser Identität es gehört, ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar zu leben, sind in Pakistan aktuell gefährdet, in ihrer Relegionsfreiheit verfolgt zu werden.

2. Erweist sich der Schutzsuchende bei einer behaupteten Vorverfolgung als unglaubwürdig, begründet dies auch Zweifel an einer hinreichend ausgeprägten religiösen Identität, die er entkräften muss.

3. Erschließt sich unter Berücksichtigung der Umstände im Heimatland und des dynamischen Charakters von (religiöser) Identität nicht, warum der Schutzsuchende religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, ist in der Regel davon auszugehen, dass er dies aus Opportunitätserwägungen getan hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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