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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3722/14

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3722/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0316.23K3722.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2013 und des Beschwerdebescheides vom 20. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger ab dem 20. August 2013 Mietzuschuss auf der Grundlage der jeweils gültigen und festgesetzten Mietobergrenze für den Standort Decimomannu zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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