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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 952/16

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 952/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0628.1L952.16.00
 
Tenor:

1. Die Antragsegnerin wird verpflichtet, den Eilbeschluss (Az. BK 3d-15/003) in Verbindung mit der 2. Teilentscheidung (Az: BK 3d-15/003) hinsichtlich der Abschaffung der Bandbreitenprofile der Access-Teilleistungen, der Anordnung einer festen Zuordnung einer L2-BSA-Access-Teilleistung zu einem spezifischen Übergabeanschluss, der Änderung der Liste der BNG-Versorgungsbereiche und der Anordnung eines KPI "Fehlerbehebungszeiten" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bescheiden.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

  • 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Eilbeschluss (Az. BK                          3d-15/003) in Verbindung mit der 2. Teilentscheidung (Az. BK 3d-15/003) hinsichtlich der Abschaffung der Bandbreitenprofile der                 Access-Teilleistungen, der Anordnung einer festen Zuordnung einer L2-BSA-Access-Teilleistung zu einem spezifischen Übergabeanschluss, der Änderung der Liste der BNG-Versorgungsbereiche und der Anordnung eines KPI „Fehlerbehebungszeiten“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

 
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