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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 10972/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2016 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
6Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
7Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
8vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,
9erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
10Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor.
11Die vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Antragsteller geschilderten Probleme mit Angehörigen seiner Großfamilie bzw. seines Stammes im Zusammenhang mit dem Streit um die Nachfolge als „König“ der Familie bzw. des Stammes sind dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller vor rechtswidrigen Übergriffen der Brüder seines Vaters zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
12vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2016, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
13Die Angaben des Antragstellers, dass die Polizei, nachdem er den Angriff auf ihn durch einen Mann mit einer Machete angezeigt habe, lediglich bei einem seiner Onkel angerufen und ihn aufgefordert habe, die Familienangelegenheit friedlich zu lösen, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Im Übrigen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die angeblichen Nachstellungen durch seine Familie landesweit drohen. Es ist nicht plausibel, dass die Familienangehörigen dem Antragsteller auch dann nachstellen werden, wenn der Antragsteller durch die Verlegung seines Aufenthaltes in andere Landesteile Ghanas zu erkennen gibt, dass er an der Position des „Familienkönigs“ nicht interessiert ist.
14Der Antragsteller hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
15Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.