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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Tochter der Kläger, M. N. Q. , besuchte vom 01. 08. 2014 bis Sommer 2016 die städtische Kindertageseinrichtung „B. Q1. “ in T. . B1. .
3Mit Bescheid vom 30. 06. 2014 wurde der von den Eltern zu entrichtende monatliche Beitrag auf 176,- € festgesetzt.
4Die Kindertageseinrichtung „B. Q1. “ wurde vom 19. bis 22. 5. 2015 bestreikt. An diesen Tagen fand eine Betreuung in der Einrichtung nicht statt.
5Der Antrag der Kläger auf anteilige Beitragserstattung für die Zeit des Streiks wurde mit Bescheiden der Beklagten vom 22. 06. 2015 und 20. 07. 2015 abgelehnt.
6Die Kläger haben am 15. 08. 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage machen die Kläger unter anderem geltend, für die Zeit des Streiks bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 39,11 €. Voraussetzung für die Beitragserhebung sei die Möglichkeit der Nutzung, diese habe während des Streiks nicht bestanden. Es habe sich ein Risiko im Verantwortungsbereich der Beklagten (Personal) realisiert. Die Beklagte könne, wenn sie auch für Streiktage Beiträge erhebe, den Streik dazu nutzen, ihre Kostenposition zu optimieren.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. 06. 2015 und 20. 07. 2016 zu verpflichten, den Klägern 39,11 € zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist die Beklagte unter anderem auf § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung und darauf, dass die Finanzierung des Kindertagesstättenbetriebes weit überwiegend durch staatliche Leistungen erfolge. Die Beklagte spare im Falle eines Streiks lediglich Teile der Personalkosten. Eine freiwillige Leistung an die Eltern scheide aus, da die Beklagte sich in der Haushaltssicherung befinde
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
15Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 22. 06. 2016 und 20. 07. 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Teilrückerstattung der für Mai 2015 gezahlten Elternbeiträge.
16Der für die geltend gemachte Teilrückerstattung als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Vermögensverschiebung durch Leistung erfolgt, für die ein Rechtsgrund nicht besteht. Diese Erstattungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Für die Beitragsleistung der Kläger bestand mit dem Beitragsbescheid vom 30. 06. 2014 ein Rechtsgrund. Dieser Rechtsgrund für die monatlichen Beitragszahlungen ist in dem von den Klägern als Streikausfallzeit geltend gemachten Zeitraum vom 19. bis 22. Mai 2015 nicht entfallen. Es besteht kein Anspruch auf teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides für diesen Zeitraum gemäß § 44 SGB X, denn die Beitragserhebung während der Streikzeit ist nicht rechtswidrig.
17Rechtsgrundlage für die erfolgte Veranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW) ergangene Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. 08. 2014 (BS).
18Diese Rechtsgrundlage trägt die Beitragspflicht der Kläger auch während der Streikzeit im Mai 2015. Zu Unrecht machen die Kläger insoweit geltend, dass der Beitrag nur als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Betreuungsleistung gefordert werden könne und diese Leistungsangebot aber vom 19. bis 22. Mai 2015 streikbedingt nicht bestanden habe. Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, die Betreuungsleistung in einer Notgruppe in Anspruch zu nehmen. Auch wenn diese Möglichkeit nicht bestand, bleibt es bei der Beitragspflicht der Kläger für die Zeit des Streiks. Denn nach § 4 Abs. 3 BS wird die Beitragspflicht durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Schließungszeiten im Sinne der Regelung sind Zeiten, in denen keine Kinderbetreuung angeboten wird. Darunter fallen auch streikbedingte Ausfallzeiten.
19Die Satzung überschreitet mit dieser Regelung auch nicht den durch die Regelungsermächtigung in § 90 SGB VIII eröffneten Rahmen, da die vorgenommene Verteilung der Kostenlast eines unverschuldeten Ausfalls des KiTa-Angebots nicht dem Wesen des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 SGB VIII widerspricht. Der Kostenbeitrag kann nicht nur für Tage erhoben werden, an denen für das Kind das Leistungsangebot im Einzelnen wahrgenommen wurde. Denn die zu erbringende Leistung, die nach § 90 Abs. 1 SGB VIII angeboten wird, wird nach der Zielsetzung, die sich aus den §§ 22 bis 24 SGB VIII ergibt, nicht aber nach dem konkreten Leistungsumfang bestimmt. Demnach ist der Beitrag grundsätzlich gerechtfertigt, wenn das in den vorgenannten Vorschriften genannte Förderangebot für Kinder in Kindertagesstätten durch Inanspruchnahme eines vorgehaltenen Kita-Platzes erfolgt.
20Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 14. 07. 2016 - 4 K 123/16.NW -, juris
21Die Regelung verstößt auch nicht gegen das im Abgabenrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachtende Äquivalenzprinzip. Zwar sind KiTa-Beiträge als Beiträge sui generis nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen; allerdings darf auch ein solcher Beitrag nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.
22Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 12 A 1426/12 -, juris
23Ein solches Missverhältnis besteht hier aber auch nicht, soweit die Kläger als Beitragszahler während der streikbedingten Reduzierung des Betreuungsangebots zum vollen Beitrag herangezogen werden.
24Im Rahmen der landesrechtlichen Mischfinanzierung der Personalkosten der Kindertagestätten werden diese Kosten durch Elternbeiträge nur zu einem geringen Anteil von allenfalls 20% gedeckt. Der ganz überwiegende Teil der Personalkosten und die Sachkosten für KiTas werden dagegen von der öffentlichen Hand aufgebracht. Mithin ist der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 SGB VIII von vorneherein nicht einmal annähernd auf eine vollständige Kostendeckung gerichtet, sondern als eine nach sozialen Kriterien, insbesondere anhand der Leistungskraft der Beitragsschuldner gestaffelte Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Hand für das wahrgenommene Leistungsangebot bis zu dem gesetzlich bestimmten Deckungsgrad der jährlichen Betriebskosten ausgestaltet.
25Daher reicht auch ein tatsächliches Bereithalten des Betreuungsangebots inklusive Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, des Betreuungspersonals etc. in der Regel für die Gleichgewichtigkeit zwischen Elternbeiträgen und öffentlicher Förderung von Kindern in KiTas aus. Nur in extremen Ausnahmefällen vermögen Leistungsstörungen durch vorübergehenden Betreuungsausfall in der KiTa das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung als nicht mehr äquivalent erscheinen lassen.
26Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 14. 07. 2016 - 4 K 123/16.NW -, juris; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 18. 03. 2010 – 7 K 4085/09.F -, juris
27Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht erkennbar. Die Streikausfallzeit beschränkt sich auf vier Tage.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.