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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4516/15

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4516/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:1125.19K4516.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2596/16
 
Tenor:

 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Das beklagte Land wird unter Änderung seines Bescheides vom 02.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2015 in der Fassung vom 25.11.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 33,10 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 65 % und das beklagte Land zu 35 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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