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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4392/15

Datum:
21.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4392/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:1021.19K4392.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten die Klage in Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und das beklagte Land zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages leistet.

 
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