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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 335/15

Datum:
02.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 335/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0902.19K335.15.00
 
Normen:
§ 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW
Leitsätze:

Nichtigkeit der Elternbeitragssatzung der Beklagten ab dem 01.08.2014; § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW stellt eine zwingende Handlungsanweisung für den Satzungsgeber bei der Ausgestaltung von Geschwisterregelung in Elternbeitragssatzungen dar; ob der Satzungsgeber eine Geschwisterregelung vorsieht, bleibt - nach wie vor - seiner Entscheidung überlassen; Teilnichtigkeit/Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 03.12.2013 aufzuheben, soweit mit diesem für die Betreuung des Sohnes der Kläger für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 Elternbeiträge festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages leisten.

 
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