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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3351/14

Datum:
29.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3351/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0129.19K3351.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 669/16
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde S.         -C.          Kreis, Polizeiwache C1.        H.        , in der Zeit seit dem 01.01.2005 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn mit den jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen persönlichen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit in einem Umfang von 3 Minuten je Schicht über die regulär erfasste Dienstzeit hinaus er-

bracht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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