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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Bundesgebiet am 15. 01. 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 16. 01. 2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei homosexuell und deshalb in seiner Heimat asylerheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen.
4Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02. 02. 2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
5Der Bescheid wurde ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde (Bl. 89 f. BA) am 26. 02. 2016 durch Niederlegung zugestellt.
6Der Kläger hat am 08. 03. 2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen anlässlich der Bundesamtsanhörung
7Er beantragt sinngemäß,
8unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 02. 02. 2016 die Beklagte zu verpflichten,
91. den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,
10hilfsweise
112. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
12erkennen ist
13hilfsweise
143. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
15AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, denn sie ist verfristet.
22Gemäß §§ 74 Abs. 1 HS 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind in dem hier gegebenen Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Klagen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu erheben.
23Diese Frist wurde nicht eingehalten. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten aktenkundigen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 02. 02. 2016 am Freitag, dem 26. 02. 2016 gemäß § 181 ZPO zugestellt. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Wochenfrist endete damit am Freitag, dem 04. 03. 2016. Die vorliegende Klage ging erst am Dienstag, dem 08. 03. 2016 bei Gericht ein.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.