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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 109/15.A

Datum:
04.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 109/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0304.19K109.15A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bundesamtsbescheides vom 08. 12. 2014 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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