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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2004/16

Datum:
01.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2004/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0901.18L2004.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1121/16
Schlagworte:
Kabotagebeförderung Empfänger Absender Verkehrsunternehmer
Normen:
VO (EG) Nr. 1072/2009 Art 8
Leitsätze:

Die Anzahl von bis zu drei Kabotgagebeförderungen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 hängt u. a. von der Anzahl der Empfänger ab.

Wer Empfänger ist, bestimmen ausschließlich die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem Absender und seinem Gläubiger.

Bestimmungen des Vertrags mit dem Verkehrsunternehmer haben keinen Einfluss darauf.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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