Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Mit Schreiben vom 16.4.2008 beantragte sei beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG. Der Antrag bezog sich auf die Eisenbahnstrecke Eibau (ausschließlich) - Seifhennersdorf-Bundesgrenze nach Tschechien.
3Diesen Antrag lehnte das EBA unter Hinweis auf Mängel in dem Sicherheitsmanagementsystem (SMS) mit Bescheid vom 13.7.2012 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das EBA mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2013 zurück. Dabei listete es im Einzelnen die Mängel auf, die sich nach seiner Auffassung bei dem SMS gezeigt hatten.
4Die hiergegen gerichtete Klage wies die Kammer mit Urteil vom 23.5.2014 (18 K 2582/13) ab. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2.3.2015 (16 A 1314/14) und der Begründung zurück, die Klägerin habe kein zureichendes Sicherheitsmanagementsystem nachgewiesen.
5Unter dem 16.12.2014 – vor Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens – wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c i. V. m § 7a Abs. 3 AEG. Zugleich bat die Klägerin die Beklagte um Bestätigung ihres Eisenbahnbetriebsleiters B. G. . Sie machte geltend, sie sei nicht verpflichtet, ein SMS nachzuweisen, weil sie die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 AEG erfülle, da sie über einen bestellten Eisenbahnbetriebsleiter verfüge. Schließlich beantragte die Klägerin unter dem 16.12.2014 die Erteilung einer vorläufigen Sicherheitsgenehmigung.
6In dem nachfolgenden Schriftwechsel wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG nicht erfülle, da sie für die hier in Rede stehende Strecke nicht über einen bestellten und bestätigten Eisenbahnbetriebsleiter verfüge und auch nicht die Voraussetzung gegeben sei, dass sie keine grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen erbringe. Bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen sei diese Voraussetzung dann nicht erfüllt, wenn die Infrastruktur bis an die Grenze heranreiche, weil in diesem Fall eine Koordinierung mit den ausländischen Stellen erforderlich sei. Das Eisenbahnbetriebsleiterprivileg sei dem europäischen Recht fremd und könne deshalb nur gewährt werden, wenn lediglich nationale Eisenbahnverkehrsleistungen ohne Auslandsbezug erbracht würden. Die Beklagte sei für die Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nicht zuständig. Dies sei vielmehr Sache der in Sachsen zuständigen Landeseisenbahnaufsichtsbehörde, also des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
7Zur Begründung ihrer am 16.12.2015 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie erfülle die Voraussetzungen des § 7c i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG. Sie habe im Dezember 2014 ein SMS eingeführt. Sie sei aber gemäß § 7c i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG nicht verpflichtet, dieses im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegenüber dem EBA nachzuweisen, weil sie über einen bestellten Eisenbahnbetriebsleiter verfüge und keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen erbringe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 16.12.2014 zu entscheiden,
10hilfsweise,
11die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 16.12.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
12weiter hilfsweise,
13die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß dem Antrag vom 16.12.2014 unter Bestellung des Herrn B. G. zum Eisenbahnbetriebsleiter der Eisenbahnstrecke Seifhennersdorf - Seifhennersdorf (Grenze) die Sicherheitsgenehmigung gemäß § 7c AEG zu erteilen,
14weiter hilfsweise,
15die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß dem Antrag vom 16.12.2014 für die Eisenbahnstrecke Seifhennersdorf - Seifhennersdorf (Grenze) die Sicherheitsgenehmigung gemäß § 7c AEG zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf die Verfahrensakten 18 K 2582/13 und 16 A 1314/14 Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg.
22Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 16.12.2014 zu entscheiden, ist die Klage bereits unzulässig. Eine Verpflichtungs-Untätigkeitsklage i. S. d. § 75 VwGO kann nicht auf das Handeln einer Behörde in Form eines Entscheidens als solchem gerichtet werden, sondern nur auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Nur im Fall einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung kann eine Klage auch auf eine Bescheidung i.S. einer Bescheidungsklage im rechtstechnischen Sinne gerichtet werden.
23Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 16.12.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der hier gestellte Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nicht statthaft, weil die hier zu treffende Entscheidung nach § 7c AEG i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG nicht im Ermessen des Eisenbahnbundesamts steht. Außerdem ist die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragten Gegenstände hat.
24Es kann offen bleiben, ob sie ihre bereits unter dem 16.12.2014 gegenüber dem EBA gestellten Anträge,
251. die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters zu bestätigen,
2. der Klägerin eine Sicherheitsgenehmigung zu erteilen,
3. der Klägerin eine vorläufige Sicherheitsgenehmigung zu erteilen,
mit der vorliegenden Klage weiterverfolgt. Sie sind jedenfalls unbegründet. Bezüglich des Antrags zu 1. ist die Beklagte ist für die Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 18 Landeseisenbahngesetz Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Eine Rechtsverordnung über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 6 AEG existiert in Sachsen nicht, so dass es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 18 Landeseisenbahngesetz Sachsen bleibt.
30Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigung. Bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 2.3.2015 (16 A 1314/14) festgestellt, dass das SMS der Klägerin nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Seit Ergehen dieser Entscheidung hat die Klägerin keine neuen Unterlagen vorgelegt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.1.2016 erklärt hat, bei ihr sei seit Dezember 2014 ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
31Der mit dem dritten Antrag der Klägerin vom 16.12.2014 geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG, ohne einen Nachweis über ihr SMS zu erbringen, besteht nicht. Die Klägerin erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 AEG. Die Voraussetzungen, dass ein bestellter Eisenbahnbetriebsleiter bestätigt ist und dass keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht werden, müssen kumulativ erfüllt sein. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hat für die hier in Rede stehende Strecke keinen bestellten und von der zuständigen Stelle bestätigten Eisenbahnbetriebsleiter (§ 7a Abs. 3 Nr. 1 AEG i. V. m. § 7c Abs. 4 AEG). Die vorgelegte Bestätigung vom 16.6.1998/ 26.1.2007 (Blatt 16 der Beiakte 1) betrifft jedenfalls nicht die hier in Rede stehende Strecke Eibau- Seifhennersdorf - Seifhennersdorf Grenze. Nach § 7c Abs. 2 AEG ist die Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Schienenwege zu erteilen. Deshalb muss sich auch die Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf die Infrastruktur beziehen, für die die Sicherheitsgenehmigung beantragt wird.
32Dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sie für diese Strecke keinen bestätigten Eisenbahnbetriebsleiter hat, ergibt sich daraus, dass sie unter dem 16.12.2014 bei der Beklagten die Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters beantragt hatte. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine vorläufige Sicherheitsgenehmigung entsprechend ihrem Antrag zu 3. hat.
33Die Klage ist auch mit dem zweiten Hilfsantrag unbegründet. Wegen fehlender Zuständigkeit kann die Beklagte nicht die Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters der Klägerin vornehmen. Da es an der Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters fehlt, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigung.
34Der dritte Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7c AEG i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG, da sie für diese Strecke keinen bestätigten Eisenbahnbetriebsleiter hat.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.