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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Mit bei der Beklagten am 4.9.2006 eingegangenem Antrag vom 11.8.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 450.480,00 € für ein Verbundprojekt Q. .
3Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 9.1.2007 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von höchstens 402.462,00 € für den Bewilligungszeitraum vom 1.2.2007 bis zum 31.12.2009. Dem Zuwendungsbescheid war als Vordruck eine „Empfangsbestätigung“ beigefügt, die unter anderem den Zusatz enthielt „Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs“. Diese Empfangsbestätigung sandte die Klägerin der Beklagten unterschriebenen und ausgefüllt zurück.
4Auf den Verwendungsnachweis der Klägerin vom 24.12.2010 erließ die Beklagte einen Abrechnungsbescheid unter dem 29.06.2011 mit dem ein “zuwendungsfähiger Fehlbetrag“ i.H.v. 2.689,21 € festgestellt wurde. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde der Klägerin zusammen mit einem Vordruck „Empfangsbestätigung“ zugesandt. Diese enthielt die Formulierung:“Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs“. Diese „Empfangsbestätigung“ sandte die Klägerin der Beklagten unterschrieben und ausgefüllt zurück.
5Nach Durchführung einer Kostenprüfung durch die Bezirksregierung Münster erließ die Beklagte unter dem 11.3.2014 einen Bescheid, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, 19.992,83 € an die Beklagte zurückzuzahlen. Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde der Klägerin zusammen mit einer „Empfangsbestätigung“ zugesandt. In dem Vordruck der „Empfangsbestätigung“ heißt es: „Hiermit bestätige ich, dass ich den Vermerk zum Verwendungsnachweis (Nach Prüfung durch die Preisüberwachungsstelle) Förderungskennzeichen: 16SV 3325 am 17.03.2014 erhalten habe. Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs“. Diese „Empfangsbestätigung“ sandte die Klägerin der Beklagten ausgefüllt und im Feld „rechtsverbindliche Unterschrift“ unterschrieben mit Datum vom 20.03.2014 zurück.
6Hiergegen hat die Klägerin am 14.4.2014 Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt die Klägerin vor:
8Die Klage sei zulässig, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Ein solcher Rechtsmittelverzicht müsse angesichts seiner prozessualen Tragweite, unter Anlegung eines strengen Maßstabes, eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer sei erstmals durch den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 4.8.2014 aufgefallen, dass das Empfangsbekenntnis den Passus „Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs“ aufweist. Die Klägerin sei bis dahin davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung handele. Der Fettdruck des Wortes in „Empfangsbestätigung“ führe dazu, dass der Leser irregeführt werde, was durch den Zusatz “bitte sofort zurücksenden!“ verstärkt werde.
9Die Klage sei begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die dem Bescheid zu Grunde liegende Neuberechnung durch die Beklagte sei hinsichtlich der Personalkosten unrichtig. Bei richtiger Berechnung sei eine Rückforderung nicht gerechtfertigt.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 11.3.2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Klage unzulässig sei. Der streitgegenständliche Bescheid vom 11.3.2014 sei bestandskräftig geworden, da die Klägerin mit Datum von 20.3.2014 einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt und diesen an die Beklagte versandt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die von ihr unterschriebene Erklärung eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich abgefasst. Es sei unerheblich, dass die Erklärung zum Rechtsbehelfsverzicht in der Empfangsbestätigung integriert war. Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse der Rechtsbehelfsverzicht keinesfalls in einer gesonderten Erklärung aufgeführt sein. Im übrigen sei die Klägerin von dem Rechtsbehelfsverzicht auch nicht überrascht worden, denn ihr sei der entsprechende Vordruck bereits zuvor hinreichend bekannt gewesen.
15Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Die Berechnung der angefallenen Personalkosten sei zutreffend erfolgt.
16Das Gericht hat am 23.09.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden; die Klägerin hat am 23.10.2015 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sache-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2014 ist unzulässig, da die Klägerin durch Eingang ihrer schriftlichen Erklärung vom 20.03.2014 bei der Beklagten am 24.03.2014 wirksam auf Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verzichtet hat. Dieser Klageverzicht schließt als solcher den Erlass eines Sachurteils aus.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – BVerwG 8 C 40/88 -, juris.
21Ein Klageverzicht muss eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 – BVerwG 7 C 50.75 -, juris und vom 18.05.1990 – 8 C 40/88 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1991 – 11 A 2133/89 -, juris.
23Die Klägerin hat im Schreiben vom 20.03.2014 ausdrücklich, eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid vom 11.03.2014 verzichtet. Insoweit hält das Gericht an der im Gerichtsbescheid hierzu gegeben Begründung fest. Dort hat das Gericht im Einzelnen ausgeführt:
24„Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der entsprechende, von der Klägerin unterschriebene Vordruck dem Bescheid vom 11.03.2014 beigefügt war, sich also auf diesen bezog, auch wenn er nicht ausdrücklich datumsmäßig im Vordruck ausgewiesen ist.
25Die im Vordruck vorgesehene Erklärung “Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs“, die für die Klägerin unterschrieben worden ist, ist eindeutig und unmissverständlich. Hieran ändert auch nichts die optische Hervorhebung des Wortes „Empfangsbestätigung“ durch den Fettdruck und die größere Schrift im Vergleich zum übrigen Vordrucktext. Die Passage „Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs“ befindet sich räumlich nämlich unmittelbar über den von der Klägerin handschriftlich vorgenommenen Ergänzungen zum Ausstellort und Datum der Unterschrift nebst Unterschrift selbst. Damit ist der entsprechende Passus entgegen der Auffassung der Klägerin bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht zu überlesen. Dies umso mehr, als die Klägerin bereits zuvor in zwei Fällen gleichlautende Erklärungen unterschrieben hatte.
26Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Rechtsbehelfsverzicht auch nicht der Aussprache in einer gesonderten Erklärung. § 354 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung findet vorliegend keine Anwendung.
27Ein derartiger Rechtsbehelfsverzicht wäre nur unwirksam, wenn er etwa durch Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Beeinflussung herbeigeführt worden wäre, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen.“
28Die mündliche Verhandlung hat keine Aspekte aufgezeigt, die zu einer anderweitigen Beurteilung führen.
29Dies gilt auch mit Blick auf den gestellten Beweisantrag. Auch wenn die Regelungen des Anfechtungsrechts nach §§ 119 ff BGB für Erklärungen einer Partei im Verwaltungsverfahren zumindest entsprechend anzuwenden sind und die Klägerin den Klageverzicht konkludent durch ihren Klageerwiderungsschriftsatz vom 24.09.2014 angefochten haben mag, sind nach Auffassung des Gerichts weitere Nachforschungen und auch Beweiserhebungen nicht veranlasst. Zur Begründung wird auf die protokollierte Begründung zur Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Sollte der Geschäftsführer der Klägerin bei Unterzeichnung der „Empfangsbestätigung“ den Satz zum Rechtsmittelverzicht nicht gelesen haben, ist auszuschließen, dass er sich über den Inhalt und die Tragweite seiner Erklärung des Rechtsmittelverzichtes im Irrtum befunden hat (Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Denn wer sich zu einem Sachverhalt gar keine Gedanken macht, kann sich insoweit auch nicht irren. Selbst wenn man dies mit Blick darauf anders sehen wollte, dass es sich bei der Erklärung vom 20.03.2014 um eine einheitliche Erklärung gehandelt haben sollte, ergibt sich nichts anderes. Denn die Anfechtung ist in jedem Fall verspätet, weil nicht unverzüglich - § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - erfolgt. Zwischen dem Schriftsatz der Beklagten vom 4.08.2014 und der konkludenten Anfechtungserklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 24.09.2016 liegen mehr als sechs Wochen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
331. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
40Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
41Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
42Beschluss
43Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4419.922,83 €
45festgesetzt.
46Gründe
47Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.