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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5152/15

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5152/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:1201.13K5152.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 29/17
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts D.     vom 10. August 2015 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Juni 2015 Auskunft über die bei dem Finanzamt D.     in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin    (...) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszüge) zu allen Steuerarten (Lohn-, Umsatz- und Körperschaftssteuer) für die Veranlagungszeiträume 1. März 2014 bis 18. Juni 2015 sowie Auskunft zu folgenden Fragen

a)      Wann wurden vom Finanzamt D.     die ersten Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht?

b)      Seit wann hat das Finanzamt D.     für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt?

c)      Welche Zahlungen hat das Finanzamt D.     von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem Gesamtzeitraum 2014 bis 18. Juni 2015 erhalten?

d)     Welche Zahlungen hat das Finanzamt D.     von der Schuldnerin seit dem 25. Dezember 2014 bis zum 18. Juni 2015 erhalten?

e)      Welche der unter d) benannten Zahlungen hat das Finanzamt D.     zur Abwendung von durch es angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?

f)       Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat das Finanzamt D.     Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt?

zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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