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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5017/13

Datum:
25.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5017/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0225.13K5017.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesnetzagentur vom 8. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger gemäß Ziffer 2 seines Antrags vom 10. Dezember 2012 zu der Frage, „Um welchen jährlichen Betrag waren gemäß Beschluss vom 7. Dezember 2009 die mit Bescheid vom 3. Februar 2009 (Az.) festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Mehrerlösabschöpfung zu reduzieren?“, betreffend die Beigeladene Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig und von der Beigeladenen selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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