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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4797/15

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4797/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:1201.13K4797.15.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 10 C 7.21
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts C.     vom 12. August 2015 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Juli 2015 Auskunft über die bei dem Finanzamt C.     in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (die B.     M.    GmbH, AG Köln HRB 00000, - AG Köln, Az.:71 IN 6015 -) gespeicherten Informationen durch Auskunft zu folgender Frage

Welche Vollstreckungsankündigungen und –maßnahmen hat das Finanzamt C.     gegenüber der Schuldnerin insgesamt seit Januar 2012 bis zum 17. Juli 2015 vorgenommen und welche Zahlungen hat das Finanzamt C.     von der Schuldnerin im Gesamtzeitraum Januar 2012 bis zum 17. Juli 2015 erhalten?

zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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