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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1300/14

Datum:
23.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1300/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0623.13K1300.14.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3. Fe-bruar 2014 verpflichtet, über den Auskunftsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.

 
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