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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
3Der Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des Städtischen T. in C. I. teilnehmen zu lassen,
5hat keinen Erfolg.
6Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller heute noch ein schutzwürdiges Interesse an der (erst in den Herbstferien beantragten) einstweiligen Anordnung auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des Städtischen T. in C. I. hat, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass und wie er versäumten Unterrichtsstoff anschlussfähig aufgearbeitet hat,
7ebenfalls offen gelassen in einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 19 B 1490/12 -.
8Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist bei - hier unterstelltem - Rechtsschutzinteresse jedenfalls unbegründet.
9Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des
10§ 123 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
11In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird,
12vgl. u.a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 m.w.N..; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 21.08.2012 - 10 L 1041/12 -, vom 03.11.2015 - 10 L 2558/15 - und vom 23.08.2016 - 10 L 1890/16 -.
13Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller dringt mit seinen Einwänden gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz, ihn nicht in die Qualifikationsphase zu versetzen, nicht durch.
14Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 9 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 05.10.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.05.2016 (SGV. NRW. 223). Nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt wird die Versetzung ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen die Leistungen mindestens ausreichend sind oder nur in einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte Leistungen erbracht wurden, die gegebenenfalls nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt ausgeglichen werden können. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil versetzungsrelevante mangelhafte Leistungen in den Fächern Mathematik, Englisch, Chemie, Evangelische Religionslehre und Sport vorliegen. Die Note im Fach Mathematik hat der Antragsteller nicht angegriffen. Hinsichtlich der übrigen mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Leistungen mit mindestens „ausreichend“ hätten bewertet werden müssen. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird.
15Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 ff.
16Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewertet die zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrkraft nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis.
17Dieser den Lehrkräften zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrkräfte von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben.
18Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine bessere Bewertung seiner Leistungen in den mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern nicht dargetan. Zu Unrecht rügt der Antragsteller zunächst, dass bei der Entscheidung über die Versetzung (nur) auf die Leistungen im zweiten Halbjahr der Einführungsphase abgestellt wurde. Die angefochtene Entscheidung der Versetzungskonferenz
19beruht insoweit auf § 9 Abs. 3 APO-GOSt, der als Grundlage der Versetzungsentscheidung ausdrücklich die Leistungen nennt, „die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden“.
20Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Die Fachlehrer haben in ihren detaillierten Stellungnahmen dargelegt, aus welchen Gründen sie jeweils zu ihrer Bewertung gekommen sind. Dem setzt der Antragsteller im Wesentlichen lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, was nach den oben dargelegten Grundsätzen zum Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte nicht ausreicht, um dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Erfolg zu verhelfen.
21Soweit der Antragsteller beanstandet, die Englischlehrerin habe zwar in ihrer Stellungnahme davon gesprochen, er habe im ersten Quartal „in fast allen“ Stunden keine Hausaufgaben dabei gehabt, dann aber nur fünf konkrete Stunden, für das zweite Quartal nur drei Stunden, angeführt, sieht das Gericht in der Stellungnahme nicht den von dem Antragsteller gerügten inneren Widerspruch, da die konkreten Termine ersichtlich nur exemplarisch genannt sind. Auf eine angebliche – allein nach der Selbsteinschätzung des Antragstellers gegebene – Ungleichbehandlung im Vergleich zu Leistungen eines anderen Schülers kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, da der Leistungsvergleich im Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte liegt und der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte dafür darlegen, geschweige denn glaubhaft machen kann, weshalb dieser Spielraum hier überschritten sein sollte. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm sei die Note für die sonstige Mitarbeit im ersten Quartal des zweiten Halbjahrs nicht mitgeteilt worden, ist durch nichts belegt; dies gilt ebenso für sein Vorbringen betreffend die Häufigkeit seiner Wortmeldungen.
22Nicht zu beanstanden ist ferner, dass im Fach Chemie, welches der Antragsteller als mündliches Fach gewählt hat, auch schriftliche Leistungsfeststellungen durchgeführt und zur Bewertung herangezogen wurden. Aus § 15 Abs. 1 APO-GOSt ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ auch alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen Leistungen gehören. Zur angeblichen Ungleichbehandlung mit anderen Schülern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
23Die Stellungnahme der Sportlehrerin zur Bewertung im Fach Sport ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller abweichend behauptet, ihm sei kurz vor der endgültigen Notenvergabe ein „ausreichend“ zugesichert worden, hat er dies nicht glaubhaft gemacht.
24Im Fach Evangelische Religionslehre setzt der Antragsteller lediglich pauschal die eigene Einschätzung seiner Leistungen der Bewertung der Fachlehrkraft entgegen.
25Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren auch die Note „ausreichend“ im Fach Deutsch angreift, ist sein Vorbringen ebenfalls lediglich pauschal und in keiner Weise substantiiert. Die beiden maßgeblichen Klausuren im zweiten Halbjahr wurden nach seinem eigenen Vorbringen mit „befriedigend“ und „ausreichend“ bewertet, was eine Gesamtbewertung mit „ausreichend“ durchaus rechtfertigen kann. Zur sonstigen Mitarbeit hat er wiederum nur seine - rechtlich nicht maßgebliche - Selbsteinschätzung vorgebracht, wonach er sich am Unterricht regelmäßig mündlich mit „qualitativ hochwertigen“ Beiträgen beteiligt habe.
26Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die von dem Antragsteller angegriffene Notenvergabe im Fach Geschichte mit „ausreichend“ - auf die es für die Versetzungsentscheidung letztlich nicht ankommt - nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt hat.
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