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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 00.00.0000 als nichteheliches Kind in der ehemaligen UdSSR geboren. Er leitet seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater, dem am 00.00.0000 in der Sowjetunion nichtehelich geborenen T. L. her.
3Der Vater des Klägers reiste 2002 ins Bundesgebiet ein. Er erhielt am 17.07.2002 einen bis zum 16.07.2012 gültigen Staatsangehörigkeitsausweis.
4Der Vater des Klägers beantragte für seinen damals in Weißrussland wohnhaften Sohn am 01.04.2005 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Auf Anforderung der Beklagten bevollmächtigte der Kläger am 18.07.2011 P. O. mit der Durchführung seines Staatsangehörigkeitsverfahrens. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.01.2013, zugestellt der Bevollmächtigten am 12.01.2013, den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab, da der Vater des Klägers kein deutscher Staatsangehöriger sei.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen am 08.02.2013 unter Vorlage einer am 04.02.2013 vom Kläger unterschriebenen Vollmacht Widerspruch ein. Er gab an, Frau O. sei nicht mehr zustellungsbevollmächtigt.
6Der Kläger erteilte am 03.02.14 seinem Vater eine Vollmacht. Mit – undatiertem – Schreiben, eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 06.06.2014, übersandte der Vater des Klägers ein Schreiben seines Sohnes, in dem dieser sich nach dem Sachstand seines Verfahrens erkundigte.
7Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 02.07.2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
8Mit Schreiben vom 29.09.2014 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an das Bundesverwaltungsamt und bat um Entscheidung im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren des Klägers, da ihm kein Bescheid vorliege. Es solle einen Bescheid vom 30.06.2014 geben. Da dieser nicht an ihn als Bevollmächtigten zugestellt worden sei, sei er unwirksam. Seine Vollmacht sei nicht gekündigt worden. Dem Prozessbevollmächtigten wurde der Widerspruchsbescheid am 23.10.2014 mit Einschreiben zugestellt.
9Der Kläger hat am Montag, dem 24.11.2014 Klage erhoben.
10Er trägt vor:
11Die Klage sei zulässig, da die Klagefrist erst ab Zustellung des Widerspruchsbescheides an seinen Prozessbevollmächtigten zu laufen begonnen habe. Dem Prozessbevollmächtigten sei im Widerspruchsverfahren am 04.02.2013 eine Prozessvollmacht erteilt worden, die bislang nicht gekündigt worden sei. Solange die Vollmacht eines Anwalts bestehe, bleibe dieser bevollmächtigt und es sei ihm zuzustellen. Die Klage sei auch begründet, da der sein Vater Deutsch sei.
12Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
13die Beklagte unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 zu verpflichten, für den Kläger das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt vor, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei dem laut Vollmacht vom 03.02.2014 ordnungsgemäß bevollmächtigten Vater des Klägers am 02.07.2014 zugestellt worden. Die Klage habe demgemäß spätestens am Montag dem 04.08.2014 erhoben werden müssen. Da die Klage erst am 24.11.2014 bei Gericht eingegangen sei, sei die Monatsfrist des § 74 VwGO eindeutig überschritten worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
20Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
21Die Klage ist unzulässig, da der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Ab. 1 VwGO nicht gewahrt hat. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde seinem Vater der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid am 02.07.2014 zugestellt. Dieser war vom Kläger mit Vollmacht vom 03.02.2014 bevollmächtigt worden. An der Ordnungsgemäßheit der Vollmacht hat die Kammer keinen Zweifel, auch wenn das verwandte Vollmachtsformular dem des Prozessbevollmächtigten entspricht. Die Unterschrift des Klägers auf dieser eindeutig seinem Vater erteilten Vollmacht entspricht der Unterschrift auf der seinem Prozessbevollmächtigten am 04.02.2013 erteilten Vollmacht und divergiert von der Unterschrift des Vaters des Klägers. Ein weiterer Anhaltspunkt für die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vaters ist der Umstand, dass dieser sich nach Vollmachtsvorlage mit weiteren Schreiben an das Bundesverwaltungsamt gewandt hat und somit für den Kläger im Widerspruchsverfahren aufgetreten ist. Wie sich dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2014 entnehmen lässt, ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger auch bekannt geworden. Die Klagefrist endete damit am 01.08.2014. Mit der Klageerhebung am Montag dem 24.11.2014 ist die Klage damit – eindeutig – verfristet.
22Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, welcher weiterhin bevollmächtigt war, mit einem weiteren Schreiben der Widerspruchsbescheid am 23.10.2014 mit Einschreiben zugestellt wurde. Hierdurch wurde die Klagefrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Entscheidend ist stets die erste wirksame Zustellung an einen der Bevollmächtigten. Dabei ist für die Zustellung nach § 7 Abs. 1 VwZG unerheblich, ob es sich bei einem der Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt. Die zweite Bekanntgabe eines Bescheides ist ohne rechtliche Bedeutung und setzt auch Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Lauf.
23Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 15. Auflage, 2014, Rn. 17 zu § 41 VwVfG m.w.Nw.; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage, 2014, Rn. 30 m.w.Nw.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.