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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1113/15

Datum:
27.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1113/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0527.10K1113.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1825/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender - teilweiser - Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 06.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. A. vom 08.07.2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 70,26 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 84 %, der Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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