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Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3167/14

Datum:
10.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3167/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:1210.8K3167.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 319/16
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer OV
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7.5.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung die Beseitigung der beiden Masten im hinteren Bereich seines Grundstücks aufzugeben.Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt - hat die Beklagte zu tragen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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