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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die am 00.00.1968 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigte und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContstifG).
3Ein entsprechender, undatierter Antrag wurde von der Klägerin gestellt. Zur Begründung gab sie an, in einem 200-Seelen-Dorf aufgewachsen zu sein und Kontakt zu ihrer Mutter nur bis zum 8. Lebensjahr gehabt zu haben. Ihre Mutter habe sie stets abgelehnt und das Verhältnis sei von gegenseitigem Hass geprägt. Ob ihre Mutter ein thalidomidhaltiges Medikament während der Schwangerschaft eingenommen habe, könne sie nicht beantworten. Sie halte es aber für möglich, dass Contergan in einer Hausapotheke auch Jahre nach dem Verbot von Contergan noch erhältlich gewesen sei.
4Als thalidomidbedingt gab die Klägerin an, sie sei ohne Arme und Beine bis auf einen linken Restfuß geboren. Weiterhin gab sie Augen-, Ohren- und Nierenschädigungen sowie das Vorliegen einer Skoliose an.
5Auf Nachfrage der Conterganstiftung erklärte die Mutter der Klägerin unter dem 09.05.2011, sie habe während der Schwangerschaft kein Contergan oder andere Medikamente eingenommen.
6Unter dem 13.05.2011 kam Herr PD Dr. H. zu dem Ergebnis, ein Conterganschaden sei wahrscheinlich. Sicher sei er jedoch nicht.
7Frau Prof. Dr. L. führte unter dem 10.09.2011 aus, die bei der Klägerin vorliegende Tetraamelie sei in ihrer Ausprägung völlig untypisch für eine Thalidomidembryopathie. Bei einem beidseitigen Fehlen beider Arme und Hände sei eine Fehlbildung der Schultereckgelenke zu erwarten. Die Schulterkonturen der Klägerin seien jedoch erhalten. Die Reduktionsfehlbildung des Restfußes links spreche ebenfalls gegen einen Conterganschaden, da bei dem Vorliegen eines Restfußes eine Überschussbildung der Zehen zu erwarten wäre. Zudem habe die Mutter der Klägerin die Einnahme von Thalidomid eindeutig verneint. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Mutter der Klägerin sieben Jahre nach Rücknahme des Medikamentes aus dem Handel dieses noch erworben habe.
8Mit Bescheid vom 10.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. ab.
9Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.10.2011 Widerspruch, den sie unter dem 20.12.2011 begründete. Sie verwies auf die Ausführung des Herrn Dr. H. , dass bestimmte Merkmale bei ihr conterganbedingt seien. Die Schwangerschaft habe die Mutter der Klägerin stark belastet, so dass es nicht glaubhaft sei, dass sie keine Medikamente eingenommen habe.
10Die Beklagte holte zur Entscheidung über den Widerspruch weitere Stellungnahmen ein:
11Herr Dr. T. -I. schlug unter dem 05.06.2012 vor, in einem Gremium nach Sichtung von Röntgenbildern und Photos unter Vergleich ähnlich gelagerter Fälle eine Entscheidung zu treffen.
12In ihrer zweiten Stellungnahme vom 18.01.2013 bekräftigte Frau Prof. Dr. L. ihre Ansicht, dass die vorliegende Ausprägung der Tetraamelie völlig untypisch für einen Conterganschaden sei.
13Unter dem 17.02.2013 schloss sich Herr Dr. H. der Meinung von Frau Prof. Dr. L. an und führte aus, die Veränderungen am Restfuß sowie das Geburtsdatum der Klägerin sprächen gegen einen Conterganschaden.
14Auch Herr Dr. T. -I. teilte unter dem 02.03.2013 mit, er halte einen Conterganschaden aufgrund des Reduktionsdefektes des Restfußes und des Geburtsdatums der Klägerin für unwahrscheinlich.
15Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die Ausführungen von Frau Prof. Dr. L. , Herrn Dr. H. und Herrn Dr. T. -I. mit Bescheid vom 13.03.2013 zurück.
16Die Klägerin hat am 03.04.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nimmt und ergänzend ausführt:
17Herr Dr. T. -I. habe unter dem 05.06.2012 eine radiologische Untersuchung der Schultereckgelenke und eine abschließende Entscheidung innerhalb eines Gremiums vorgeschlagen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
18Zudem bemängelt die Klägerin, dass Frau Prof. Dr. L. keine persönliche Untersuchung durchgeführt habe. Es sei nicht ersichtlich, woher ihre Erkenntnisse zu den Fehlbildungen stammen.
19Es sei nicht überzeugend einen Conterganschaden an den oberen Extremitäten auszuschließen, weil die Fehlbildungen an den unteren Extremitäten nicht contergantypisch seien.
20Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter der Klägerin die Einnahme von Thalidomid aus schlechtem Gewissen oder sonstigen Gründen verneine oder ihr nicht bewusst gewesen sei, welches Medikament sie eingenommen habe.
21Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 10.10.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie bezieht sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Kommission und führt ergänzend aus:
26Der Rückschluss von unauffällig äußeren Schulterkonturen auf nicht fehlgebildete Schultereckgelenke sei nur ein Aspekt der Begutachtung von Frau Prof. Dr. L. gewesen. Diese habe ausgeführt, dass die Fehlbildungssymptomatik bei der Klägerin in ihrer Gesamtheit zu sehen sei. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Conterganschaden an den oberen Extremitäten vorliege und an den unteren Extremitäten eine nichtthalidomidbedingte Fehlbildung. Einer persönlichen Untersuchung durch Frau Prof. Dr. L. habe es nicht bedurft, da diese anhand der vorgelegten Befundunterlagen und Aufnahmen eine Beurteilung habe vornehmen können.
27Zudem wurde eine dritte Stellungnahme der Frau Prof. Dr. L. eingeholt. Diese führt unter dem 05.10.2014 nochmals aus, dass Missbildungen der oberen und unteren Extremitäten ursächlich in ein Krankheitsbild einzuordnen seien. Fußspalten bzw. spaltfußähnliche Reduktionsanomalien seien nicht bei Thalidomidembryopathien beobachtet worden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.
31Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847).
32Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
34Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalido-midembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus.
35Die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter in Verbindung gebracht werden.
36Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft. Eine entsprechende Einnahme wird durch die Klägerin für möglich gehalten. Die tatsächlichen Umstände sprechen jedoch gegen eine Einnahme durch die Mutter.
37Die Klägerin gab in ihrem Antrag aus dem Jahr 2011 selbst an, sie könne nicht definitiv beantworten, ob ihre Mutter ein thalidomidhaltiges Medikament genommen habe, halte es jedoch für sehr gut möglich. Die Mutter der Klägerin erklärte dagegen ausdrücklich, sie habe während der Schwangerschaft kein Contergan oder andere Medikamente eingenommen. Die nicht näher belegten Vermutungen der Klägerin, die Mutter gebe die Einnahme aus Scham, schlechtem Gewissen oder sonstigen Gründen nicht zu oder habe aus Versehen ein falsches Medikament eingenommen, sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der klaren Aussage der Mutter zu erschüttern. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese vorsätzlich falsche Angaben machen sollte. Eine versehentliche Einnahme kommt aufgrund der Angabe, keinerlei Medikamente während der Schwangerschaft eingenommen zu haben, schon nicht in Betracht.Auch der Geburtstermin der Klägerin sieben Jahre nach Rücknahme des Medikamentes aus dem Handel spricht erheblich gegen die Annahme, die Mutter habe während der Schwangerschaft Contergan eingenommen. Dass die Mutter noch Jahre nach der Einstellung des Handels und dem enormen Echo in den Medien Contergan einnahm, ist nicht nachvollziehbar. Nicht nur in der Fachliteratur, sondern auch in der Tagespresse wurde ausführlich über Contergan berichtet, nachdem es vom Markt genommen wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein Arzt oder Apotheker zu dieser Zeit in Kenntnis einer Schwangerschaft Contergan herausgegeben oder verschrieben hat.
38Mangels gebotener Wahrscheinlichkeit einer Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates der Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter können die geltend gemachten Fehlbildungen - bereits unabhängig von ihrem Erscheinungsbild - nicht durch Thalidomid der Firma Grünenthal GmbH verursacht worden sein.Darüber hinaus führt auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen der Klägerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit Contergan in Verbindung gebracht werden können.
39Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
40Hiervon hat sich das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen überzeugt.
41Die Reduktionsfehlbildung des Restfußes links spricht gegen eine Thalidomidempryopathie.
42Hierzu führt Frau Prof. Dr. L. aus, dass bei dem Vorliegen eines Restfußes eine Überschussbildung des Großzehenstrahls zu erwarten wäre und nicht ein Restfuß mit einer Spalte. Dieser Ansicht schlossen sich auch die anderen, mit dem vorliegenden Fall beschäftigten Gutachter, Herr Dr. H. und Herr Dr. T. -I. an.
43Angesichts der Wirkweise von Thalidomid ist es nachvollziehbar, wenn die Gutachter die Ausprägung der Fehlbildung an der unteren Extremität als nicht contergantypisch bezeichnen. Die durch Thalidomid bedingten Fehlbildungen folgen grundsätzlich einem bestimmten Schädigungsmuster. Bei thalidomidgeschädigten Personen mit einer Involvierung der unteren Extremität wurden nach Ausführung der Frau Prof. Dr. L. im Wesentlichen das Vorliegen von sechs Zehen mit ansonsten unauffälliger Fußanatomie beobachtet und keine spaltfußähnlichen Reduktionsanomalien.
44Soweit einzelne von der Klägerin geltend gemachte Fehlbildungen wie Skoliose, Schwerhörigkeit oder Augenschäden für sich genommen auch bei thalidomidbedingten Schädigungen auftreten, ist zu berücksichtigen, dass keine dieser Fehlbildungen ausschließlich auf Thalidomid zurückzuführen ist. Die von Thalidomid hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -.
46In dieser Weise äußert sich auch Frau Prof. Dr. L. , die ausführt, dass schwere angeborene Reduktionsfehlbildungen der Extremitäten bis zur Tetraamelie bereits im 16. Jahrhundert beschrieben worden seien.
47Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. L. , Herrn Dr. H. und Herrn Dr. T. -I. sind auch geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungskraft notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie gehen von zutreffend tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -.
49Grundlage der Einschätzung der Gutachter war die persönliche Untersuchung der Klägerin durch Herrn Dr. H. am 21.04.2011, Fotos aus dem Erwachsenenalter der Klägerin sowie die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Unterlagen.
50Auch die erste Einschätzung des Herrn Dr. H. vom 13.05.2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Herr Dr. H. führte zwar unter dem 13.05.2011 aus, er halte einen Conterganschaden für wahrscheinlich. Jedoch war er sich unsicher und bat um Vorstellung bei Frau Prof. Dr. L. und Herrn Dr. T. -I. . Nach eingehender Begutachtung der vorliegenden Fehlbildungen durch Frau Prof. Dr. L. waren sich alle Gutachter - auch Herr Dr. H. - einig, dass der Reduktionsdefekt des Restfußes gegen einen Conterganschaden spricht.
51Eine radiologische Untersuchung des Schultereckgelenkes der Klägerin, wie zunächst von Herrn Dr. T. -I. vorgeschlagen, war aufgrund dieser übereinstimmenden Einschätzung nicht mehr erforderlich. Denn die geltend gemachten Fehlbildungen sind immer in ihrer Gesamtheit zu sehen. Wie Frau Prof. Dr. L. ausführt, ist es höchst unwahrscheinlich, dass bei einem Individuum an den oberen Extremitäten ein Conterganschaden vorliegt und an den unteren Extremitäten eine nicht thalidomidbedingte Fehlbildung.
52Eine persönliche Untersuchung durch Frau Prof. Dr. L. war auch nicht notwendig. Denn der Gutachterin lagen umfangreiche Befundunterlagen vor, anhand derer sie sich ein Bild über die Fehlbildungen machen konnte. Insbesondere die im vorliegenden Fall gegen einen Conterganschaden sprechende Fehlbildung der unteren Extremitäten war anhand der vorgelegten Unterlagen ausreichend erkennbar. Die Ausprägung der Fehlbildung an den unteren Extremitäten an sich war zudem auch nicht streitig, sondern lediglich die Bewertung.
53Ein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die Fehlbildungen der oberen Extremitäten besteht daher im Hinblick auf die Verneinung der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft sowie die übereinstimmende Einschätzung der Gutachter, dass die Ausprägung des Restfußes nicht contergantypisch ist, nicht.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.