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Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1263/15

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1263/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0512.4L1263.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Antragsteller hat keinen im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf die beantragte „Vertagung des Baubeschlusses“ und damit auf Unterlassung einer Beschlussfassung durch den Rat der Antragsgegnerin zu TOP 10.10 der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin am 12. Mai 2015. Über die Tagesordnung entscheiden der Oberbürgermeister und die Ratsmitglieder selbst (vgl. § 48 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GO NRW -). Das Verfahren zur Behandlung von Anregungen und Beschwerden, die hingegen jedem offen stehen, ergibt sich aus § 24 GO NRW.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

 
 

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