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Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 verpflichtet, für den Kläger eine Ausgleichszulage neu festzusetzen und dabei das Grundgehalt in ungeminderter Höhe zu berücksichtigen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Leitender Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes. Seit dem Jahr 2003 war er beim Bundesrechnungshof tätig, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 15. Er erhielt eine Zulage für eine Verwendung an einer obersten Bundesbehörde. Zum 01.11.2013 wurde er an das Polizeipräsidium C. mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und erhielt eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage.
3Zum 01.05.2014 wurde er in den Dienst des Landes NRW versetzt und am 05.05.2015 zum Leitenden Regierungsdirektor (A 16) befördert. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 10.06.2014 mit, dass die für Mai und Juni noch gezahlte Ausgleichszulage in Höhe von insgesamt 577,47 Euro zu Unrecht ausgezahlt worden sei und deshalb zurückgefordert werde.
4Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 19.06.2014 und war der Auffassung ihm stünde weiterhin eine Ausgleichszulage in Höhe von 84,84 Euro zu. Das beklagte Land lehnte dies mit Bescheid vom 16.07.2014. Die Sonderzahlung werde bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht berücksichtigt.
5Der Kläger legte hiergegen am 05.08.2014 Widerspruch ein. Es sei insbesondere unzulässig, das im Bund gezahlte Grundgehalt um einen fiktiven Anteil jährliche Sonderzuwendung zu kürzen.
6Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 zurück. Die Herausrechnung eines Sonderzahlungsanteils aus dem Grundgehalt im Bund sei aufgrund einer Konkretisierung des Gesetzes in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift erfolgt.
7Der Kläger hat am 30.09.2014 Klage erhoben.
8Er ist der Auffassung, seine Ausgleichszulage sei unter ungekürzter Berücksichtigung des Grundgehalts im Bund fortzuschreiben gewesen.
9Er beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 zu verpflichten, eine Ausgleichszulage neu festzusetzen und dabei das Grundgehalt in ungeminderter Höhe zu berücksichtigen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es weist insbesondere daraufhin, dass dies der bestehenden Weisungslage entspreche.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 zulässig und begründet.
17Der Bescheid vom 16.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 2 ÜBesG NRW. Ein Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da der im Wege der statischen Verweisung in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 31.03.1999 nur die Versetzung des Beamten aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung regelt.
19Der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage folgt jedoch aus § 13 Abs. 2 ÜBesG. Denn die Dienstbezüge des Klägers haben sich durch seine Versetzung aus anderen als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten dienstlichen Gründen verringert. Sie sind, wie vom Kläger berechnet, im Land in der Besoldungsgruppe A 16 geringer als in der vorherigen Verwendung als von einer obersten Bundesbehörde an das Land abgeordneter Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 15. Bei diesem Vergleich ist, entgegen der Ansicht des Landes, das im Bund gewährte Grundgehalt nicht um einen Sonderzahlungsanteil zu mindern.
20Dienstbezüge im Sinne der Vorschrift, sind nach der Legaldefinition in Absatz 4 Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Weiterhin gelten Ausgleichszulagen als Dienstbezüge soweit sie – wie im Falle des Klägers – für den Wegfall von Dienstbezügen geleistet wurden. Die in § 1 Abs. 3 ÜBesG als sonstige Bezüge genannten jährlichen Sonderzahlungen stellen keine Dienstbezüge im Sinne des § 13 ÜBesG dar.
21Hieraus folgt, wie vom beklagten Land zu Recht angenommen, dass die im Land NRW gezahlte Sonderzahlung bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 ÜBesG das im Bund gewährte Grundgehalt um einen Sonderzahlungsanteil gekürzt werden könnte. Der Bund hat die jährliche Sonderzahlung abgeschafft und in das Grundgehalt integriert. Es wird im Bund nunmehr insoweit ausschließlich ein Grundgehalt gewährt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 ÜBesG ohne Abzüge zu berücksichtigen ist.
22Dieser eindeutige Befund kann nicht im Erlasswege durch das beklagte Land übergangen werden. Zwar wäre es möglich, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Dies wäre wohl auch sachgerecht. Es ist jedoch im formstrengen Besoldungsrecht nicht möglich, im Wege einer teleologischen Reduktion des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes das Grundgehalt im Bund zu mindern. Solche, durch die Föderalisierung des Besoldungsrechts verursachten Verwerfungen der Rechtslage zu korrigieren, ist schon aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW nur der Landesgesetzgeber befugt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.