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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss hieran erhielt er ein Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank/Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die KfW teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2014 mit, dass das reguläre Tilgungsplanende des Bankdarlehens auf den 31.12.2015 laute. Per 27.06.2011 sei mit dem Kläger eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden, welche eine gleichbleibende Rate i.H.v. 70,34 € bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens vorsehe. Das tatsächliche Tilgungsende werde voraussichtlich der 31.05.2019 sein.
3Mit Schreiben vom 24.06.2014 bat das BVA den Kläger, mit der Tilgung des ihm nach § 18 Abs. 1 BAföG bewilligten unverzinslichen Staatsdarlehens zum 31.10.2014 zu beginnen.
4Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2014 dem Bundesverwaltungsamt mit, er beziehe sich auf das Vergleichsangebot der KfW und bitte daher, den ihm übersandten Tilgungsplan zu korrigieren, da nach seinem Kenntnisstand die Tilgung des unverzinslichen Staatsdarlehens während des Zeitraumes der Tilgung des Bankdarlehens ruhe.
5Dieses Schreiben wertete das BVA als Antrag auf Nacheinandertilgung und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.07.2014 ab.
6Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2014 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, nach § 18 c Abs. 7 BAföG komme es allein auf die Tatsache an, ob das Darlehen gewährt worden sei und es getilgt werde. Der mit der KfW geschlossene Vergleich sei eine reguläre Tilgung des Darlehens, da eben die Modalitäten der Tilgung vergleichsweise festgelegt worden seien.
7Mit Bescheid vom 10.09.2014 setzte das BVA den Zahlungstermin für die 1. Rate nunmehr auf den 31.03.2016 fest und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, die mit der KfW getroffene Vereinbarung wirke sich nicht auf die Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens aus.
8Am 17.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
9Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebe sich entsprechend der Vereinbarung mit der KfW bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate für das Bankdarlehen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 zu verpflichten, die beantragte Nacheinandertilgung des Bankdarlehens und des Staatsdarlehens nach § 18 c Abs. 7 BAföG zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
15Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das ihm gewährte Staatsdarlehen erst im Monat nach Tilgung der letzten Rate des verzinslichen Bankdarlehens der KfW zurückzuzahlen.
19Die Festsetzung der 1. Rückzahlungsrate des Staatsdarlehens auf den 31.03.2016 durch das BVA ist nicht zu beanstanden.
20Nach § 18 c Abs. 7 S. 2 BAföG ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG (Staatsdarlehen) in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des (Bank-)Darlehens nach Abs. 1 folgt. Das Gesetz stellt mit dieser eindeutigen Formulierung also nicht auf die tatsächliche Tilgung oder Zahlung der letzten Bankdarlehensrate, sondern ausdrücklich auf deren Fälligkeit ab.
21Vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 5. Aufl. § 18 c Rdn.16.
22Lediglich für den Fall der vorzeitigen Tilgung des Bankdarlehens vor Fälligkeit ergibt sich aus § 18 c Abs. 7 S. 3 BAföG, dass die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten ist, der auf die Tilgung folgt.
23Vorliegend lautete das reguläre Tilgungsplanende des Bankdarlehens ausweislich der Auskunft der KfW vom 24.07.2014 auf den 31.12.2015.
24Dem Vortrag des Klägers, auf der Grundlage der Rückzahlungsvereinbarung mit der KfW, wonach das tatsächliche Tilgung Ende der 31.05.2019 sei, verschiebe sich auch der Zahlungstermin für die 1. Rückzahlungsrate Staatsdarlehens folgt das Gericht nicht.
25Der Sache nach handelt es sich bei der „Rückzahlungsvereinbarung“ zwischen KfW um eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlungsregelung, die die eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung unberührt ließ und deshalb keine Auswirkungen auf den Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehens hat.
26Vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 27. Juli 2015 - 25 K 1520/14 -.
27Der Kläger kann nach allem nicht verlangen, bei der Bestimmung des Rückzahlungstermins für die 1. Rate des Staatsdarlehens den Zeitpunkt der Tilgung des Bankdarlehens zu berücksichtigen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.