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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhielt in den Jahren 2006 bis 2008 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 11.05.2014 wurden die Darlehensschuld auf 4.960,50 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 09.2009 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2014 festgesetzt.
4Mit Bescheid vom 07.08.2014 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 22.05.2014 auf Bewilligung eines Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen Überschreitung der gesetzlichen Fristen ab.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 wies die Beklagte auch den gegen den FRB erhobenen Widerspruch zurück unter Beifügung eines Schreibens des Studentenwerks Chemnitz zur Dauer der Regelstudienzeit von 6 Semestern.
6Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Förderungshöchstdauer für den Kläger sei auf den 31.03.2011 festzusetzen, da die Regelstudienzeit für den Kläger bis zu diesem Datum verlängert worden sei. Der Kläger habe sein Studium an der Technischen Universität X. am 01.10.2006 aufgenommen. Die Regelstudiendauer für diesen Studiengang betrage 6 Semester. Im Jahr 2008 habe der Kläger beim Kanzler der Universität die Verlängerung der Studienzeit wegen „Gremientätigkeit“ beantragt. Diesem Antrag habe der Kanzler der Universität mit Schreiben vom 17.12.2008 stattgegeben und die Regelstudienzeit für den Kläger in seinem Studiengang Bachelor Europastudien mit sozialwissenschaftlicher Ausrichtung auf 7 Semester verlängert.
7Im Wintersemester 2009/2010 habe der Kläger ein Auslandssemester in Finnland absolviert. Mit Schreiben vom 06.05.2009 habe der Kanzler der Technischen Universität X. einen Antrag des Klägers auf Nichtanrechnung von Studienzeiten auf die Regelstudienzeit bewilligt und dem Kläger mitgeteilt, er befinde sich jetzt im Studiengang Bachelor Europastudien im 4. Fachsemester.
8In Folge der Nichtanrechnung von 2 Semestern auf die Regelstudienzeit habe sich der Kläger am 06.05.2009, das heißt im Sommersemester 2009, im vierten Fachsemester befunden. Da seine Regelstudienzeit auf sieben Semester verlängert worden sei, verblieben ihm zum Abschluss seines Studienganges innerhalb der Regelstudienzeit weitere drei Semester (das Wintersemester 2009/2010), das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011), so dass die Regelstudienzeit für den Kläger mit dem Ende des Wintersemesters 2010/2011, am 31.03.2011 geendet habe. Entsprechend der Studienordnung habe der Kläger am 31.05.2010 sein Studium erfolgreich beendet, also innerhalb der Regelstudienzeit von für ihn sieben Semestern im 6. Semester (Sommersemester 2010, 01.04. bis 30.09.2010). Seine Regelstudienzeit ende mit Ende des Wintersemesters am 31.03.2011, entsprechend habe der Kläger sein Studium 10 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet. Mit Schreiben der TU X. vom 21.09.2010 werde dem Kläger sein Studienverlauf entsprechend bescheinigt.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10den FRB der Beklagten vom 11.05.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.08.2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die FHD auf den 31.03.2011 festzusetzen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die sinnvollerweise auf ein Verpflichtungsbegehren zu formulierende Klage ist ohne Erfolg.
16Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der FHD.
17Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid und dessen Anlage, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
18Ergänzend ist auszuführen: Die nach § 15 a Abs. 1 BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 HRG i.V.m. der einschlägigen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang an der TU X. zu ermittelnde FHD beträgt 6 Monate und lief im September 2009 ab.
19Eine förderungsrechtlich relevante Berücksichtigung einer Gremientätigkeit findet nur in der Förderungsphase statt (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG), nicht aber in der Rückzahlungsphase in Gestalt von Teilerlassen. Die Verlängerung der Regelstudienzeit durch die TU X. um 2 Semester hat förderungsrechtlich, also im Bereich des BAföG, keine Auswirkungen, weil die o.g. Vorschriften des BAföG abschließend sind.
20Die bei Gremientätigkeit gesetzliche mögliche Zuschussförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bewirkt keine Verschiebung der Förderungshöchstdauer. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sieht lediglich eine Förderung nach Ende der Förderungshöchstdauer vor, verlängert aber nicht die Förderungshöchstdauer selbst, auch dann nicht, wenn die Zuschussförderung gar nicht in Anspruch genommen wird.
21Die (starren) Regelungen der Förderungshöchstdauer in § 15 a BAföG und der Teilerlasse in § 18b Abs. 2, 3 BAföG verstoßen weder gegen das Verbot der Benachteiligung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
22Dem deutschen Gesetzgeber steht bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen – wie der Ausbildungsförderung insgesamt und den Rückzahlungsvergünstigungen – ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu.
23vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 1986 – BvR 193/86 -, NVwZ 1988, S. 50; Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 205 f.
24Im Recht der Ausbildungsförderung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den Belangen gremienaktiver Studenten dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausbildungsförderung bei Bedarf über die Förderungshöchstdauer hinaus und dabei nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird. Der Gesetzgeber hat damit unter verschiedenen denkbaren und sachgerechten Möglichkeiten, seinen verfassungsrechtlichen Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG nachzukommen, eine sachgerechte, insbesondere studiumsnahe Variante ausgewählt. Eine weitere Kompensation gremienbedingter Nachteile bei der Darlehenstilgung ist nicht geboten.
25Zudem ist der Gesetzgeber im Bereich der Leistungsgewährung im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums befugt, die Gewährung von Vergünstigungen an objektive, also subjektiv nicht beeinflussbare Sach- und Zeitkriterien zu knüpfen
26- im Bereich des Teilerlasses also an die Förderungshöchstdauer und an feste Monatsfristen –
27und auf die Berücksichtigung und Bewertung persönlicher, auch krankheitsbedingter Umstände und/oder sozialer, auch geschlechtsspezifischer Härten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu verzichten.
28Aus der Entstehungsgeschichte des § 18 b Abs. 2 BAföG
29- Bundestagsdrucksache 11/5961 S. 14, 15 –
30ergibt sich, dass der Gesetzgeber etwa die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nur um eine Zeitkomponente ergänzen wollte, dabei aber am System der starren, nicht an persönliche Studienverläufe anknüpfenden Förderungshöchstdauer festhalten wollte. Dies ist ebensowenig rechtlich nicht zu beanstanden wie der Wegfall aller Teilerlassvergünstigungen ab Anfang 2013.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
341. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
41Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
42Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.