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Gebühren für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich der Überprüfung eines optischen Außenalarms an einem Gebäude in Höhe von 110,00 EUR nach §§ 1 ff GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 18.4. Allg VerwGebO NRW sind grundsätzlich rechtmäßig, wenn am Alarmtag keine Einbruchs-(versuchs-)spuren festgestellt und beweiskräftig dokumentiert werden.
Reine Vermutungen hinsichtlich der Ursache für die Alarmgebung (Annäherung einer Person, Einbruchsversuch) sind keine Feststellungen von Anhaltspunkten für eine Straftat im Sinne des einschlägigen Gebührentarifs.
Die Benennung von vermeintlichen Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis (hier nach Urlaubsabwesenheit) ist keine zeitnahe Feststellung, weil sich eventuelle Spuren nicht dem Alarmtag zurechnen lassen und zudem nicht bewiesen sind.
Fehlerhafte Alarmgebungen sind typische Risiken auch von teuren Alarmanlagen und nicht ungewöhnlich, sie sind eine der Hauptursachen für ergebnislose Polizeieinsätze und deshalb gebührenrechtlich beim Anlagenbetreiber abrechenbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Mit Gebührenbescheid vom 05.05.2015 forderte der Beklagte von dem Kläger für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich der Meldung eines optischen Außenalarms am Haus des Klägers am 15.04.2015 eine Gebühr in Höhe von 110,00 EUR nach Tarifstelle 18.4. Allg VerwGebO NRW.
3Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen:
4Nach drei Einbrüchen in der Vergangenheit, insgesamt unaufgeklärt, habe der Kläger in seinem Haus eine akustische und optische Alarmanlage eingebaut, die am 15.04.2015 Alarm ausgelöst habe, bevor ein Einbruch ausgeführt werden konnte. Das einschlägige Einsatzprotokoll der Polizei sei nicht nachvollziehbar, was die Suche nach Einbruchsspuren angehe. Er selbst sei erst mehrere Wochen später aus dem Urlaub zurückgekommen und habe Einbruchsspuren festgestellt, aber nicht offiziell gemeldet. Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angehört worden; die Anhörung der Tochter seiner Lebensgefährtin sei nicht ausreichend.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2015 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist ohne Erfolg.
12Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
13Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid und den ausführlichen Klageerwiderungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
14Ergänzend und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung (etwa: OVG NRW, 9 A 249/99, juris und google) ist auszuführen: Die Vermutungen des Klägers hinsichtlich der Ursache für die Alarmgebung (Annäherung einer Person, Einbruchsversuch) sind keine Feststellungen von Anhaltspunkten für eine Straftat im Sinne des einschlägigen Gebührentarifs. Die Benennung von vermeintlichen Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis (hier nach Urlaubsabwesenheit) ist keine zeitnahe Feststellung, weil sich eventuelle Spuren nicht dem Alarmtag zurechnen lassen und zudem nicht bewiesen sind. Im Polizeiprotokoll des Alarmtages sind Feststellungen bzgl. einer Straftat ebenfalls nicht getroffen worden; der knappe Protokollinhalt reicht aus, um solche Routineeinsätze zu dokumentieren. Die Nichterweislichkeit von konkreten Anhaltspunkten für eine vollendete oder versuchte Straftat geht deshalb zu Lasten des Betreibers der Alarmanlage und bürdet ihm (und nicht dem Steuerzahler) die gebührenrechtlichen Folgen eines möglichen Fehlalarms auf. Fehlerhafte Alarmgebungen sind typische Risiken auch von teuren Alarmanlagen und nicht ungewöhnlich, sie sind eine der Hauptursachen für ergebnislose Polizeieinsätze und deshalb gebührenrechtlich beim Anlagenbetreiber abrechenbar.
15Eine möglicherweise zunächst fehlende Anhörung des Klägers selbst (wegen dessen längerer Urlaubsabwesenheit wurde das Anhörungsschreiben an die dazu bereite Tochter der Lebensgefährtin des Klägers gesandt und von dieser auch beantwortet) ist durch die Gelegenheit zur Anhörung im Klageverfahren nachgeholt worden (§§ 28, 45 Abs. 2 L VerwVfG NRW). Ein Anhörungsmangel ist zudem nach § 46 L VerwVfG NRW unbeachtlich, weil der Sache nach eine Gebührenerhebung gesetzlich vorgeschrieben war. Im Übrigen war der Kläger mehrere Wochen urlaubsabwesend und hätte woh auch eine zeitnahe Anhörung nicht wahrnehmen können.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.