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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Mit Gebührenbescheid vom 04.04.2014 forderte die Beklagte von dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 16.510,00 € für die Erteilung einer beantragten baurechtlichen Nachtragsgenehmigung vom selben Tag nach Tarifstelle 2.5.2.3.a AVerwGebO NRW (Gebührenhöhe nach der einschlägigen amtsinternen Richtlinie der Beklagten: 20 % der ursprünglichen Baugenehmigungsgebühr von 82.550,00 € als Mindestgebühr für Änderungen).
2Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Der Kläger habe bei der Beklagten die Erteilung einer Nachtragsgenehmigung beantragt. Gegenstand der beantragten Änderungsgenehmigung seien im Wesentlichen geringfügige Anpassungen der Geschosshöhen (ohne Änderung der Gesamthöhe des Gebäudes), Ergänzungen im Hinblick auf den Einbau haustechnischer Anlagen sowie im Bereich der Sanitäranlagen, geringfügige Änderungen der Fassadengestaltung (Änderung der Fassadengestaltung der Treppenhäuser 2 und 4, der Fensterumrahmungen sowie der Sporthallenverglasung) sowie schließlich Änderungen in brandschutzrechtlicher Hinsicht.
3Sämtliche Änderungen seien auf Wunsch der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten gesondert in einer dem Bauantrag beigefügten Übersicht dezidiert dargestellt und in gemeinsamen Gesprächen erläutert worden, um den Arbeitsaufwand auf Seiten der Beklagten möglichst gering zu halten. Die für diesen zusätzlichen Aufwand angefallenen Mehrkosten habe der Kläger getragen.
4Anhand der Verwaltungsvorgänge könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Beklagte den Umfang der Änderungen vorliegend mit 25 % beziffert habe.
5Gemessen an dem gesamten Bauvorhaben handele es sich bei den geplanten Änderungen, also den Prüfungsgegenstand des auf Erteilung der Nachtragsgenehmigung gerichteten Antrags, um eine Marginalie. Zudem sei die für die Amtshandlung geltend gemachte Gebühr in Höhe von insgesamt 16.510,00 € gemessen an dem tatsächlichen Aufwand der Beklagten unangemessen hoch. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 62,00 € (vgl. hierzu die Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen des Arbeitskreises „Bauaufsicht“ des Städtetages Nordrhein-Westfalen zu Tarifstelle 2.5.2.3.b) hätte die Beklagte ausgehend von der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 16.510,00 € einen Arbeitsaufwand von ca. 266 Arbeitsstunden entfalten müssen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hätte sich die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten ununterbrochen mehr als sechseinhalb Wochen allein mit dem Änderungsantrag des Klägers befassen müssen. Tatsächlich dürfte die Beklagte für ihre „Plausibilitätsprüfung“ nicht mehr als zwei Arbeitstage aufgebracht haben. Die festgesetzte Gebühr stehe dementsprechend in einem groben Missverhältnis zu der von der Beklagten gebotenen Leistung und verstoße damit gegen das im Gebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2014 aufzuheben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro überschreitet.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Klage ist ohne Erfolg.
12Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
13Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
14Ergänzend ist auszuführen:
15Die im Bescheid und in der Klageerwiderung zutreffend genannten Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Gebührenberechnung anhand der einschlägigen Tarifstelle 2.5.2.3.a AVerwGebO NRW in Verbindung mit den einschlägigen, die Verwaltungspraxis dokumentierenden und festlegenden amtsinternen Richtlinien. Die von der Klägerin angemahnte Berücksichtigung des relativ geringen Umfangs des amtsinternen Verwaltungsaufwandes findet nach § 3 GebG NRW nur im Rahmen einer Äquivalenzprüfung statt; sie erfolgt nach der Konzeption der hier maßgeblichen Tarifstelle auf der zweiten Stufe der Gebührenberechnung, also der Modifizierung der bereits ermittelten Baugenehmigungsgebühr nach dem Umfang der Änderungen. Dabei ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der tatsächliche Bearbeitungsaufwand nach § 3 GebG NRW nur ein nachrangiges Kriterium. Maßgebliches Kriterium der Gebührenbemessung ist vielmehr der wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung; dieser richtet sich nach dem Verhältnis der Gebühr zum Bauinvestitionsvolumen (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3541/06). Die nach diesen Kriterien berechnete Baugenehmigungsgebühr und die daraus abgeleitete Nachtragsgebühr ist äquivalent, also angemessen und nicht offensichtlich überhöht:
16Der Baugenehmigungsänderungsvorgang ist ausweislich der von der Beklagten geführten Bauakte recht umfangreich, bedurfte eines ausführlichen Schriftverkehrs und der Auswertung eines neuen Brandschutzgutachtens; er ist bereits deshalb kein Bagatellfall nach Tarifstelle 2.5.2.3.b (Gebühr bis 250,00 €, entsprechend etwa 3 ¼ des in der internen Gebührenrichtlinie genannten Personalstundensatzes von 71,00 €).
17Es ist deshalb für den Kläger günstig, dass die Beklagte den Umfang der Planänderungen in den unteren Bereich denkbarer Änderungen eingeordnet hat, also nach der internen Gebührenrichtlinie in den Bereich bis zu 25 %. Die dafür vorgesehene 20 % - Gebühr ist angesichts der vorgenommenen Staffelung in 5 Änderungsquoten angemessen und ausreichend differenziert. Eine weitere, etwa prozentscharfe Differenzierung ist angesichts der im Gebührenrecht gebotenen Typisierung, Pauschalisierung und Vereinfachung nicht geboten (und in der Praxis kaum darstellbar).
18Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Gebühren im Baurechtsbereich der Behörden teilweise erheblich höher sind als der getätigte Verwaltungsaufwand. Dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, weil hier nicht das Kostendeckungsprinzip gilt, sondern das Äquivalenzprinzip, das den Wert der Amtshandlung für den Bauherrn, also die Baukosten, in Bezug nimmt und nur untergeordnet den Verwaltungsaufwand der Behörde; es erlaubt damit eine mehrfache Überzeichnung der Verwaltungskosten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009, a.a.O., zu einem Verhältnis von 1 zu 35) bis zur Missbrauchsgrenze (etwa bei einem Verhältnis von 1 zu 1.000 – vgl. das soeben zitierte OVG-Urteil), die hier erkennbar nicht erreicht ist.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
221. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
29Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
31Beschluss
32Der Wert des Streitgegenstandes wird auf (16.510,00 € ./. anerkannter 250,00 € =)
3316.260,00 €
34festgesetzt.
35Gründe
36Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
39Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.