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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 23 K 6959/15 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2Dem Kläger konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der zulässige Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6959/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2015 – zugestellt am 4. November 2015 – wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2015 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
7Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
8Diese Voraussetzungen sind gegeben.
9Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 – und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –.
11Ebenso wenig muss – entgegen der Auffassung des Antragstellers – ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden oder der Betreffende von ihnen abhängig sein.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –; OVG Saarland, Beschluss vom 20. September 2005 – 1 W 12/05 –.
13Gemessen hieran ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Ausweislich des Abschlussberichts der LVR-Klinik Bonn vom 21. April 2015 konsumiert der 1980 geborene Antragsteller nach eigenen Angaben seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig – wenn auch mit schwankendem Umfang – harte Drogen. Nach dem Abschlussbericht hat er bei der Aufnahme in die Klinik am 10. Januar 2015 selbst angegeben, aktuell regelmäßig Amphetamine zu konsumieren. Zuvor habe er auch Kokain, LSD und Pilze konsumiert. Damit steht ein Konsum im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und sogleich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers fest.
14Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich derartige Umstände nicht aus der behaupteten Abstinenz seit Beginn der stationären Behandlung im Januar 2015. So kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt hat. Denn für eine derartige Bewertung bedürfte es nicht nur der Behauptung, sondern des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Nachweis liegt jedoch nicht vor. Die Behauptung, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen, genügt nicht als Nachweis der Abstinenz.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 3 B 150.99 –.
16Zudem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV).
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris m.w.N.
18Auch an der Durchführung einer derartigen Begutachtung mangelt es bislang.
19Die Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV.
20Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.
21Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt.