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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1930/14

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1930/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:1125.23K1930.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage entsprechend dem Bauantrag vom 00.00.0000 für das Grundstück P.     Straße 00 (Gemarkung Q.       , Flur 00, Flurstück 000) in Q.       zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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