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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1080/14

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1080/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:1209.23K1080.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 dazu verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 weitere Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft in Höhe von 67,74 Euro zu bewilligen. Die Beklagte wird desweiteren unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 Beförderungsauslagen für das Entleeren seines Wasserbettes in Höhe von umgerechnet 129,59 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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