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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1005/14.A

Datum:
15.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1005/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0715.23K1005.14A.00
 
Schlagworte:
Pakistan, Ahmadi, Ahmadiyya Muslim Jamaat, Asyl, Flüchtling, forum internum, forum externum, Glaube, Religion, religiöses Existenzminimum, religiöse Identität, religiös geprägte Persönlichkeit, Religionsfreiheit, freiheitliche demokratische Grundordnung
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; AsylVfG § 3 Abs. 4, 1;; AsylVfG § 3 a; AsylVfG § 3 b; AsylVfG § 3 c;; AsylVfG § 3 d; AsylVfG § 3 e
Leitsätze:

Im asylrechtlichen Verfahren eines nicht vorverfolgten und nicht erst in Deutschland konvertierten Schutzsuchenden, der in Anbetracht seiner Religion befürchtet, bei Rückkehr ins Heimatland Verfolgung zu erleiden, obliegt es diesem, von sich aus den Zusammenhang Vorstellungen, Entscheidungen und Erfahrungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn zu überzeugen.

Eine echte und richtige Mitgliedsbescheinigung bestätigt lediglich die formelle Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Religionsgemeinschaft, kann aber nicht die innere Tatsache einer religiösen Identität nachweisen. Wird eine solche Bescheinigung allerdings nicht vorgelegt, so wirft dies Zweifel an einer religiösen Identität auf, die der Asylsuchende entkräften muss.

Mit Blick auf die für die religiöse Identität wesentlichen Merkmale der Konstanz, der Kontinuität und der Kohärenz ist im asylrechtlichen Verfahren eines nicht vorverfolgten und nicht erst in Deutschland konvertierten Schutzsuchenden von maßgeblicher Bedeutung, welche Rolle die Religion für ihn in seinem Heimatland gespielt hat. Lässt sich unter Berücksichtigung der äußeren Umstände im Herkunftsland und des dynamischen Charakters von Identität nicht nachvollziehen, warum er religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, so ist für die gerichtliche Entscheidung in der Regel davon auszugehen, dass dies aus Opportunitätserwägungen geschehen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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