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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3555/14

Datum:
01.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3555/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:1201.22K3555.14.00
 
Schlagworte:
Post; Teilleistung; Teilleistungsvertrag; Markt; marktbeherrschende Stellung; Wettbewerb; Konsolidierer, Volagepflicht; Konzern; Tochterunternehmen
Normen:
PostG §§ 4 Nr. 6; 5 Abs. 1; 9 Abs. 2; 28 Abs. 1; 30 Abs. 1; 44; 45 Abs. 1; GWB §; § 18 Abs. 2; AktG §§ 17, 18
Leitsätze:

1. Regulierungsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Vorlage von Teilleistungsverträgen treffen auch vollständig in den Konzern der Deutschen Post AG integrierte Tochterunernehmen. Diese müssen sich die marktbeherrschende Stellung ihrer Konzernmutter zurechnen lassen.

2. Briefbeförderungsleistungen, die im Verhältnis zwischen der Deutschen Post AG und ihren vollständig integrierten Tochterunternehmen erbracht werden, stellen als konzerninterne Sendungsformen keine gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für andere nach § 5 Abs. 1 PostG dar.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Die Berufung sowie die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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