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Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2480/14

Datum:
29.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 2480/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0429.21L2480.14.00
 
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 36, § 47, § 49;; TKG § 55 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 10, § 63 Abs. 1, Abs. 5,; § 132 Abs. 1, Abs. 3, § 137 Abs. 1
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 der Antragstellerin zu 1. wird angeordnet, soweit mit ihr Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4151/14 der Antragstellerin zu 2. wird angeordnet, soweit mit ihr jeweils die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - und des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 07. Oktober 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zu 2. abgelehnt.

Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. tragen ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Drittels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2.. Von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. jeweils zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.850.000,00 Euro festgesetzt.

 
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