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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
2Mit einem bei der Beklagten am 31. März 2014 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses für ihr Eigenheim in der P1.--straße 0 in B. , das von ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer im Jahr 2005 geborenen Tochter bewohnt wird. Mit ihrem Antrag gab sie an, arbeitssuchend zu sein und bis zum 29. März 2014 Arbeitslosengeld I erhalten zu haben. Ihr Mann habe ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.220,00 €. Ferner erklärte sie, Kindergeld in Höhe von 184,00 € monatlich zu erhalten. Als Belastungen gab sie an, zwei Baufinanzierungskredite zu bedienen, einen mit monatlich 595,83 € und einen weiteren mit vierteljährlich 401,85 €. Die Grundsteuer betrage 337,48 €, die Wärmelieferungskosten beliefen sich auf 138,00 € monatlich. Aus einer dem Antrag beigefügten Verdienstbescheinigung für ihren Ehemann ergibt sich, dass dieser in der Zeit von März 2013 bis einschließlich Februar 2014 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 19.072,52 € zzgl. Urlaubsgeld in Höhe von 383,50 € erzielt hat; ausweislich vorgelegter Kontoauszüge führte dies zu Auszahlungen in Höhe von 1.235,04 € (Januar 2014) bzw. 1.220,67 € (Februar 2014).
3Nachdem die Beklagte bei einer überschlägigen Rechnung festgestellt hatte, dass die angegebenen Einkünfte der Familie deren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht decken, bat sie die Beklagte unter Hinweis auf das Erfordernis ergänzender Angaben um eine persönliche Vorsprache, die am 10. April 2014 stattfand. Dabei erklärte die Klägerin, für Ernährung etwa 150 € im Monat auszugeben. Die Kosten für Telefon beliefen sich auf 29,00 € pro Monat, die für Rundfunk auf 50,00 € pro Quartal. Für Kfz- Steuer und Versicherung würden 467,00 € pro Jahr, für Treibstoff 50 € pro Jahr ausgegeben.
4Mit Bescheid vom 02. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden bzw. es sei nicht plausibel nachvollziehbar, aus welchen Einkünften oder sonstigen finanziellen Mitteln die Klägerin ihre monatlichen Kosten für den Lebensbedarf (Kleidung, Miete, Lebensmittel etc.) decke. Bestehende Zweifel habe sie - die Klägerin - nicht ausräumen können. Deswegen werde der Antrag wegen nicht ausreichender Mitwirkung gem. § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abgelehnt.
5Am 20. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, alle erforderlichen Unterlagen zu den Einkünften der Familie vorgelegt zu haben. Die Ablehnung des Antrags sei „mit sittenwidriger Argumentation“ erfolgt; man habe ihr bei der persönlichen Vorsprache mitgeteilt, sie solle arbeiten gehen und habe ihr vorgeworfen, Geld „schwarz“ zu verdienen, was von ihr als „üble Nachrede“ empfunden werde.
6Sie beantragt sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Mai 2014 zu verpflichten, ihr ab 01. April 2014 Wohngeld in nicht näher bezifferter Höhe für ihre Wohnung in 00000 B. , P1.--straße 0, zu bewilligen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, die Klägerin sei bei ihrer persönlichen Vorsprache über ihre Mitwirkungspflichten aus §§ 60 bis 62, 65 SGB I belehrt worden. Insbesondere sei eine Aufklärung darüber erfolgt, dass ihr Wohngeldantrag ohne die Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden könne. Es sei in Anbetracht der Angaben der Klägerin nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln diese ihre monatlichen Aufwendungen bestreite. Die Versagung von Wohngeld sei daher gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu Recht erfolgt. Es hätten sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Einnahmen ergeben, die unter dem Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) lägen, so dass eine erhebliche monatliche Unterdeckung vorliege. Die Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch hätten deswegen nicht ermittelt werden können.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu mit Schreiben vom 17. September 2014 (Beklagte) und mit 30. September 2014 (Klägerin) erklärt.
14Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15Mit dem angegriffenen Bescheid vom 02. Mai 2013 wird trotz seiner Bezugnahme auf § 66 SGB I der Sache nach eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Gewährung von Wohngeld getroffen. Das ergibt sich daraus, dass die Begründung entscheidend darauf abhebt, dass auf Grund der Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden könne, aus welchen finanziellen Mitteln die Klägerin bzw. ihre Familie die laufenden Kosten bestreitet und dass die Klägerin die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit der Einkommensangaben nicht entkräftet habe.
16Die Ablehnung des Wohngeldantrags der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten Wohngeldes (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO).
17Ein Wohngeldanspruch der Klägerin kann für die streitige Zeit ab 01. April 2014 nicht ermittelt werden, weil die Klägerin ihre insoweit maßgeblichen Einkommensverhältnisse nicht schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt hat. Gemäß § 4 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) richtet sich das Wohngeld u.a. nach dem Gesamteinkommen. Gesamteinkommen in diesem Sinne ist nach § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 sowie abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe von § 16 WoGG.
18Gemäß § 15 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 24 Abs. 2 WoGG ist das bei der Wohngeldbe-rechnung zu berücksichtigende Jahreseinkommen anhand einer Prognose von der Wohngeldbehörde zu ermitteln. Es ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei hierzu – hilfsweise und nur soweit hierin ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die vorzunehmende Prognose liegt – die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können.
19Dabei obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller bei der Klärung des entscheidungs-erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und alle Tatsachen zu benennen und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind (vgl. § 60 Abs. 1 SGB I). Die Wohngeldbehörden haben im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Plausibilität der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Einkommen zu prüfen. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Kosten der Lebenshaltung des Wohngeldantragstellers den Einnahmen gegenüber zu stellen, die ihm nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung stehen oder nachgewiesen sind. Ergeben sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Insoweit ist vom Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein schlüssiger und hinreichend substantiierter Vortrag zu den Umständen aus seinem persönlichen Lebensbereich gefordert, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, mit welchen Mitteln über das angegebene Einkommen hinaus der Lebensunterhalt finanziert wird oder auf welche Weise dauerhaft Einsparungen beim Lebensunterhalt erreicht werden. Andernfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Lässt sich das Jahreseinkommen aufgrund unzureichender Angaben des Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden;
20vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 09.12.2010 – 12 E 1355/10 –; VG Köln, Urteil vom 17.03.2014 – 16 K 7369/12 –.
21Nach diesen Grundsätzen lässt sich – von den zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbaren Umständen ausgehend – das Jahreseinkommen der Klägerin nicht verlässlich ermitteln. Auf der Grundlage ihrer im Wohngeldantrag und im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens gemachten Angaben war für die Wohngeldbehörde von einer ganz erheblichen Unterschreitung des für den notwendigen Lebensunterhalt unerlässlichen Einkommens auszugehen. So ergaben sich auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen monatlichen Ausgaben ihres Haushalts und dem ihrer Familienangehörigen (729,78 € Zinsen und Tilgung, 40,30 € Grundbesitzabgaben, 138.00 € Heizung, 18,77 € Abfallgebühren, 113,17 € Darlehensrückzahlung für Pkw, 29,00 Euro für Telefon, 16,66 für Rundfunk, 43,08 € laufende Kfz- Kosten) und unter Einbeziehung eines Regelbedarfs i.S.v. § 28 SGB in Höhe von 967,00 € monatliche Ausgaben von insgesamt mindestens 2.095,76 €, dem nach dem Wegfall des Arbeitslosengeldes für die Klägerin Ende März 2014 nur noch prognostizierte monatliche Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin (angegeben: 1.220,00 €) sowie das Kindergeld für die Tochter in Höhe von 184,00 Euro monatlich gegenüber standen. Dabei ist zusätzlich noch zu berücksichtigten, dass die hier angegebenen Ausgaben noch keine Kosten für Elektrizität beinhalten und in den angenommenen laufenden KfZ- Kosten nur der von der Klägerin bei ihrer Vorsprache am 10. April 2014 angegebene - unplausible – Betrag von 50,00 € Kraftstoffkosten pro Jahr enthalten ist. Überdies ergeben sich aus den von der Klägerin mit Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen weitere wiederkehrende Belastungen (LBS Münster/ Düsseldorf - 30,00 €; Elternbeitrag Stadt B. - 50,00 €; Santander Consumer Bank - 173,36 € bzw. 28,47 €; Targobank - 24,20 € sowie Hundesteuer - 48,00 €), die darauf schließen lassen, dass noch weitere, bei der hier vorgenommenen Gegenüberstellung auf der Ausgabenseite noch nicht berücksichtigte regelmäßige Verbindlichkeiten bestehen.
22Angesichts der sich danach ergebenden eklatanten Differenz, die auch unter Berücksichtigung eines potentiellen Wohngeldanspruchs nicht zu überbrücken gewesen wäre (weiterhin weniger als 80 % des voraussichtlichen Lebensbedarfs), bestanden für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte, um auf einer besonders substantiierten und durch aussagekräftige Unterlagen belegten Erklärung der Klägerin zu bestehen, wie sie den Lebensunterhalt sicherzustellen gedenke – auch um die damit im Raum stehende Vermutung, die Haushaltsgemeinschaft verfüge über nicht deklariertes Einkommen, auszuräumen.
23Um plausibel zu machen, dass Angaben zu einem angeblich unter dem Sozialhilfebedarf liegenden Einkommen zutreffend sind, bedarf es einer detaillierten und sich im Einzelnen schlüssig darstellenden Darlegung dazu, wie der Wohngeld Begehrende den notwendigen Lebensunterhalt mit dem deutlich geringeren Einkommen zu bestreiten in der Lage ist. Dies kann beispielsweise durch den Nachweis von - eventuell nicht zum erklärungspflichtigen Einkommen zählenden - Zuwendungen Dritter geschehen. Als nicht ausreichend ist dagegen ein pauschaler Hinweis auf eine sparsame Lebensführung - wie er hier in der Angabe der Klägerin, monatlich lediglich 150,00 € für Ernährung auszugeben, zu sehen ist - zu erachten. Anderenfalls bliebe außer Acht, das ein sozialhilferechtlicher Regelsatz mit wenigen Ausnahmen den notwendigen Lebensunterhalt, der insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst, wiedergibt, also einen nach Erfahrungssätzen nur begrenzt einschränkbaren Aufwand.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2010 – 12 E 1355/10 –.
25Die Klägerin hat jedoch weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Angaben zu weiteren Einnahmequellen gemacht noch etwa substantiiert dargelegt, in welchem konkreten Umfang sie sich für eine möglicherweise nur vorübergehende Zeit bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Lage sieht, die regelmäßigen Ausgaben zu decken bzw. Einsparungen in der Lebensführung in der erforderlichen Größenordnung vorzunehmen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
291. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
37Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
38Beschluss
39Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
401.200,00 €
41festgesetzt.
42Gründe
43Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.