Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragstellerin polizeiärztlich auf der Grundlage der Verfügung vom 25.08.2015 auf ihre Dienst- und Verwendungsfähigkeit untersuchen zu lassen,
4hilfsweise,
5im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit vom 25.08.2015 rechtswidrig ist,
6hat insgesamt keinen Erfolg.
7Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der behördlichen Anordnung einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt handelt,
8vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 1249/ 13 –, juris.
9Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
10Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
11Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
12Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
13Die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit sowie der aktuellen Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie genügt unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den inhaltlichen und formellen Anforderungen.
14Der Antragsgegner konnte zunächst rechtsfehlerfrei von Zweifeln an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgehen. Die Antragstellerin blieb dem Dienst vor der streitgegenständlichen Anordnung seit dem 14.04.2014 unter Vorlage von Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ununterbrochen fern. Zugleich legte sie mit E-Mail vom 01.06.2015 und (wohl) am 24.06.2015 im Original eine privatärztliche Bescheinigung der Praxis H. & Kollegen vom 27.05.2015 vor, worin ihr „prinzipiell eine Dienstfähigkeit“ bescheinigt wird. Weiter wird dort ein beruflicher Einsatz in dem bisherigen Umfeld als kontraindiziert eingeschätzt. Wegen eines nicht durchführbaren Termins zur polizeiärztlichen Untersuchung am 17.04.2015 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin gebeten, eine Bescheinigung der behandelnden Ärzte zu den bei der weiteren Verwendung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Einschränkungen vorzulegen.
15Damit liegen ausreichende Umstände vor, die Zweifel an den privatärztlichen Attesten über die bestehende Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit begründen und eine polizeiärztliche Abklärung rechtfertigen. Auf diese Umstände nimmt der Antragsgegner in seiner Anordnung auch explizit Bezug. Die Anordnung ist insoweit aus sich heraus verständlich und bietet eine hinreichende Begründung, was der konkrete Anlass der Anordnung ist.
16Der Antragsgegner konnte gleichermaßen rechtsfehlerfrei die Überprüfung der Verwendungseinschränkungen anordnen. Abgesehen von den hier zu berücksichtigenden erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten seit April 2014 hat die Antragsstellerin selbst vorgebracht, sie könne nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden. Sie selbst hat mehrfach – auch privatärztlich bestätigt – vorgebracht, dass sie sich aus psychischen Gründen nicht in der Lage fühle, in ihrem bisherigen Arbeitsumfeld und mit bisherigen Arbeitskollegen weiter zusammen zu arbeiten. Laut einem Gesprächsvermerk vom 02.02.2015 soll die Antragstellerin ferner geäußert haben, sich nicht in der Lage zu sehen, Vollzeit im Wach- und Wechseldienst tätig zu sein. Damit lagen tatsächliche Umstände vor, die auch der Antragsstellerin hinreichend bekannt waren, die einen Anlass zur polizeiärztlichen Überprüfung eventueller Verwendungseinschränkungen boten. Mit der dahingehenden Anordnung wird der Antragsgegner auch seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin gerecht. Die geforderten Feststellungen, die bei der Entscheidung über den weiteren Einsatz der Antragstellerin berücksichtigt werden sollen, dürften nämlich auch im Interesse der Antragstellerin liegen. Sie selbst hat noch mit E-Mail vom 27.08.2015 mitgeteilt, dass sie „gerne wieder einsteigen möchte“, und darum gebeten, ihr dabei behilflich zu sein.
17Aufgrund des Vorstehenden durfte der Antragsgegner auch rechtsfehlerfrei annehmen, dass der für Dezember 2015 vorgesehene Nachuntersuchungstermin für die zu treffenden Feststellungen – auch im berechtigten Interesse der Antragstellerin – zu spät ist.
18Es ist auch kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Vorstellung bei einem anderen Polizeiarzt rechtsmissbräuchlich oder gar „schikanös“ wäre. Abgesehen davon, dass Polizeibeamte grundsätzlich nicht ausschließlich einem bestimmten Polizeiarzt vorzustellen sind, hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass der Polizeiarzt, der zuletzt die Untersuchungen durchgeführt hat, nicht mehr Angehöriger des Polizeipräsidium Kölns ist.
19Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Für die begehrte Feststellung ist neben der Möglichkeit der Sicherungsanordnung kein Raum. Überdies wäre der Hilfsantrag aus den vorstehenden Gründen auch unbegründet.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts wurde abgesehen, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt. Der Hilfsantrag wurde als nicht streitwerterhöhend gewertet.