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Soweit die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 203,86 € zu erstatten.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die am 00.00.2010 geborene Klägerin beantragte durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern am 06.02.2012 bei der Beklagten, ihr zum 01.05.2013 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zuzuweisen. Nachdem die Eltern der Klägerin die Beklagte auf ihren im März 2013 vorgesehenen Umzug in den Stadtteil Köln-Klettenberg hingewiesen hatten, teilte die Beklagte den Eltern mit elektronischer Post vom 11.01.2013 mit, dass die Klägerin für den städtischen Kindergarten L. Straße vorgemerkt seien und dass sie unaufgefordert eine schriftliche Zuweisung zum 01.08.2013 erhielten.
3Die Eltern der Klägerin schlossen daraufhin am 29.01.2013 einen Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson C. für die Betreuung der Klägerin ab dem 01.03.2013. Mit der Tagespflegeperson wurde ein monatliches Betreuungsentgelt in Höhe von 970,00 € vereinbart. Von dem Betreuungsentgelt zahlte die Beklagte einen monatlichen Betrag in Höhe von 530,00 € als laufende Geldleistung gem. § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Eltern der Klägerin zahlten einen monatlichen Betrag in Höhe von 440,00 € für die Betreuung der Klägerin an die Tagespflegeperson. Darüber hinaus veranlagte die Beklagte die Eltern der Klägerin für die Betreuung der Klägerin in der Tagespflege zu monatlichen Elternbeiträgen.
4Unter dem 16.07.2013 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass der Klägerin ein Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht angeboten werde, weil sie bereits in der Kindertagespflege betreut werde. Die Klägerin bleibe weiterhin auf der Warteliste für eine städtische Kindertageseinrichtung. Sobald ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angeboten werden könne, spätestens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, würden die Eltern der Klägerin informiert.
5Die Klägerin hat am 06.11.2013 Klage erhoben, zunächst mit dem Begehren, ihr ab dem 11.11.2013 einen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung L. -straße 0, hilfsweise einer anderen wohnortnahen, altersgerechten Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen und die Beklagte zu verurteilen, ihr den durch die Betreuung in der Kindertagespflege seit dem 01.08.2013 entstandenen Mehraufwand von monatlich 440,00 € zu erstatten. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.11.2013 einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung (D. Straße 0, 00000 Köln) zugewiesen hatte, haben die Beteiligten die Klage insoweit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin hat den Klageantrag zunächst dahingehend geändert, dass sie die Erstattung des ihr in der Zeit von August 2013 bis Januar 2014 durch die Betreuung in der Kindertagespflege entstandenen Mehraufwandes in Höhe von 2.843,86 € begehrt (2.640,00 € Zuzahlungen an die Tagespflegeperson zuzüglich 203,86 € gezahlter Elternbeiträge für die Tagespflege in der Zeit von Dezember 2013 bis Januar 2014). Den begehrten Erstattungsbetrag hat die Klägerin um den Zuzahlungsbetrag von 440,00 € für den Monat Januar 2014 reduziert, weil die Tagespflegeperson die Zahlung des Betreuungsentgeltes für den Monat Januar 2014 nach Rechtshängigkeit erlassen habe. Den in der Zeit von August 2013 bis Dezember 2013 an die Tagespflegeperson geleisteten Zuzahlungsbetrag in Höhe von 2.200,00 € hat die Beklagte der Klägerin erstattet. Hinsichtlich der Erstattung der an die Tagespflegeperson geleisteten Zuzahlungen haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Erstattung der in der Zeit von Dezember 2013 bis Januar 2014 an die Beklagte gezahlten Elternbeiträge für die Betreuung in der Tagespflege.
6Zur Begründung trägt sie vor, dass der an die Beklagte gezahlte Elternbeitrag für Dezember 78,64 € und für Januar 2014 125,22 € betragen habe. Die doppelte Zahlung von Elternbeiträgen sei dadurch verursacht worden, dass ihre Eltern den mit der Tagespflegeperson geschlossenen Vertrag nach Erlass des Zuweisungsbescheides vom 07.11.2013 erst mit Ablauf des Januar 2014 hätten kündigen können. Der Betreuungsvertrag habe mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende gekündigt werden können. Ihre Eltern hätten den Betreuungsvertrag nach Erhalt des Zuweisungsbescheides vom 07.11.2013 am 12.11.2013 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Sie habe ab dem 01.12.2013 die Kindertageseinrichtung besucht. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte noch für Dezember 2013 und Januar 2014 Elternbeiträge für die Betreuung in der Tagespflege erhoben habe. Ab dem 01.12.2013 sei sie nicht mehr in der Tagespflege betreut worden.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 203,86 € zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, dass der sozialrechtliche Erstattungsanspruch nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog nur die Kosten erfasse, die für den selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung entstanden seien. Nicht erfasst würden Kosten für den von Seiten der Beklagten zugewiesenen Platz in einer Kinderbetreuung. Diese Kosten wären schließlich auch dann entstanden, wenn die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt hätte.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer 203,86 €.
15Der Klägerin steht die Erstattung der für die Tagespflege im Dezember 2013 und Januar 2014 gezahlten Elternbeiträge zu. Sie sind erforderliche Aufwendungen i.S.v. § 36 a SGB VIII analog für die selbst beschaffte Kinderbetreuung in Form der Tagespflege. Die Klägerin war gehalten, anstelle der ihr ab Vollendung des 3. Lebensjahres am 11.11.2013 zustehenden Betreuungsform in einer Kindertageseinrichtung die Betreuung in der Kindertagespflege selbst zu beschaffen. Die Beklagte hatte den Eltern der Klägerin zunächst zugesagt, dass sie ab dem 01.08.2013 einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung erhält. Diese Zusage hatte sie mit Schreiben vom 16.07.2013 zurückgenommen und die Eltern der Klägerin darauf verwiesen, dass ein Platzangebot spätestens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres der Klägerin gemacht werde. Angesichts dieser ungewissen Aussicht, ob die Beklagte den ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bestehenden Anspruch der Klägerin auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung tatsächlich erfüllt, war den Eltern der Klägerin nicht zuzumuten, den mit der Tagespflegeperson geschlossenen Betreuungsvertrag vor Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides vom 07.11.2013 zu kündigen. Im November 2013 war eine Kündigung des Betreuungsvertrages mit der Tagespflegeperson unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten erst mit Ablauf des Januar 2014 möglich. Die Eltern waren vertraglich verpflichtet, bis Ende Januar 2014 die Zuzahlung an die Tagespflegeperson zu zahlen. Während der Laufzeit des Betreuungsvertrages waren die Eltern der Klägerin auch verpflichtet, die Elternbeiträge für die Tagespflege an die Beklagte zu zahlen. Die maßgebliche Elternbeitragssatzung der Beklagten knüpft die Entstehung des Beitrages an den Bestand eines Betreuungsvertrages in der Tagespflege an. Der Betreuungsvertrag der Eltern der Klägerin hatte bis Ende Januar 2014 Bestand, weil er erst mit Ablauf des Januar 2014 ordentlich gekündigt werden konnte. Soweit die Beklagte unter Berufung auf ein Urteil des LG Köln vom 23.09.2014 meint, dass der sozialrechtliche Anspruch nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII nicht die von ihr erhobenen Elternbeiträge erfasst, verkennt sie, dass vorliegend Elternbeiträge für die Betreuung in der Tagespflege streitig sind, die bei einer rechtzeitigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung nicht angefallen wären.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten ursprünglichen Hauptantrages aufzuerlegen, weil aus § 24 SGB VIII kein Anspruch auf die Betreuung in einer bestimmten Kindertageseinrichtung folgt. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Hilfsantrages waren der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Anspruch der Klägerin auf Betreuung in einer wohnortnahen Einrichtung erst nach Klageerhebung erfüllt hat. Gleiches gilt für den Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der an die Tagespflegeperson gezahlten Zuzahlungen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.