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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 00. 00. 0000 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 00. 00. 0000 trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Ältesten der Familie hätten ihm im Jahr 1998 gesagt, dass er in der Familie nach dem Tod des bisherigen Medizinmannes nunmehr dessen Nachfolge übernehmen müsse. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei ihm angekündigt worden, dass er im Verweigerungsfall verrückt werde oder sterben müsse.
4Mit Bescheid des Bundesamtes vom 00. 00. 0000, zugestellt am 00. 00. 0000, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
5Der Kläger hat am 05. 02. 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen hat.
6Er beantragt,
7unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 00. 00. 0000 die Beklagte zu verpflichten,
81. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
92. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
10Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
11hilfsweise
123. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
13erkennen ist
14hilfsweise
154. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
16AufenthG vorliegen.
17Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
22Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
23Der Kläger hat weder einen Anspruch Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes - wegen einer 17 bzw. 9 Jahre zurückliegenden Weigerung, Medizinmann zu werden, habe er Angst vor einer landesweiten voodooähnlichen Verfolgung durch seine Familienmitglieder - ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung zu begründen und darüber hinaus nach Auffassung der Kammer auch konstruiert und nicht glaubhaft. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.
24Die Feststellung des Bundesamtes im Bescheid vom 00. 00. 0000, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen ist und Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begegnet bei dieser Sachlage ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
25Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs.1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.