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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5936/13

Datum:
11.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5936/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0911.19K5936.13.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q.    G.       für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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