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Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen die geänderte Festsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten im sog. Offenen Ganztag durch ihre Tochter.
3Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 auf monatlich 170,00 Euro fest, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihr Einkommen nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen habe. Die Berechnung der Beitragshöhe ergebe sich nach §§ 4 und 5 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Beklagten vom 25.06.2015.
4Zugleich wurde der für den vorgenannten Zeitraum zuvor erteilte Beitragsbescheid, mit dem der Elternbeitrag auf monatlich 25,00 Euro festgesetzt worden war, aufgehoben.
5In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Klage erheben. [...]“.
6Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben.
7Sie beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, den monatlichen OGS-Beitrag für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bemessen,
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beteiligten sind zur der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich.
15Die Klage ist unzulässig.
16Es fehlt an der erforderlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO. Die Nachprüfung war vorliegend nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO entbehrlich, da die in § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustizG NRW geregelte Ausnahme vom Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens vorliegend gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustizG NRW keine Anwendung findet. Danach gilt die von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Regelung nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten im sog. Offenen Ganztag ist nach ständiger Rechtsprechung §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 4 SGB VIII, § 5 KiBiz NRW i.V.m. der jeweiligen Beitragssatzung. Damit handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Dagegen dringt die Klägerin mit ihrem Einwand, der Elternbeitragsbescheid sei nicht Kinder- und Jugendhilferecht im engeren Sinne, sondern vielmehr dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen, nicht durch. Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind demnach nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen. Die Vorschrift des § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustizG NRW enthält auch keine materiell-rechtliche Einschränkung des Anwendungsbereich und gilt daher für sämtliche Verwaltungsakte auf der Grundlage des SGB VIII, mithin auch auf Elternbeitragsbescheide. Überdies wäre auch in Verfahren betreffend kommunale Abgaben ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, vgl. § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustizG NRW. Hierzu heißt in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 20.06.2014:
17„Im Kommunalabgabenrecht handelt es sich regelmäßig um Massenverfahren. Im Rahmen dieser Verfahren werden oftmals umfangreiche, schwierige und damit fehleranfällige Berechnungen vorgenommen. Auf ein Anhörungsverfahren wird in dem zumeist automatisierten Verfahren in der Regel verzichtet. Das Widerspruchsverfahren bietet insoweit eine mit nur geringen Kosten verbundende Korrekturmöglichkeit. Neben der Selbstkontrolle der Verwaltung kommt das Widerspruchsverfahren im Rahmen des Kommunalabgabenrechts darüber hinaus auch der Rechtsschutz- und Filterfunktion in besonderer Weise nach.“
18Drs. 16/6089, S. 17 f.
19Gleichermaßen könnte für die Überprüfung von Elternbeiträgen im Widerspruchsverfahren argumentiert werden.
20Bei den Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Sachurteilsvoraussetzung, die – ebenso wenig wie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen – zur Disposition der Beteiligten steht. Dass die Beteiligten eine Entscheidung des Gerichts in der Sache wünschen, ist daher unerheblich.
21Die Kosten waren aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in Ausnahme zur Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, die hierfür ausschließlich verantwortlich zeichnet und dadurch die Klageerhebung und mithin die daraus resultierenden Kosten verursacht hat.