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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5419/14

Datum:
11.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5419/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0911.19K5419.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 22.10.2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen vom 02.05.2014 für die Betreuung des M.     N.            für die Zeit ab dem 18.08.2014 bis zum 31.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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