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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 128/15

Datum:
26.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 128/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0626.19K128.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2014 verpflichtet, der Klägerin einen Platz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden zuzuteilen und verurteilt, der Klägerin für die Betreuung bei dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L.            e.V. Mehraufwand in Höhe von insgesamt 2.292,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des jeweiligen Leistungsantrages zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist – der Verpflichtungstenor allein hinsichtlich der Kosten – vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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