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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 494/15

Datum:
05.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 494/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0305.18L494.15.00
 
Schlagworte:
Bandbreite Bezugslinie Rahmenvertrag Trasse Eisenbahnverkehrsunternehmen Newcomer
Normen:
AEG § 14e; AEG § 14 Abs 1; EIBV § 13
Leitsätze:

Die Vorgabe der Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, Rahmenverträge über Bandbreiten für Fahrwegkapazitäten nur in dem Umfang abzuschließen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen für jede Bandbreite drei Trassen konstruierbar sind, entspricht § 13 Abs. 1 Satz 3 EIBV.

Bei eingleisigen Strecken kann dies dazu führen, dass Rahmenverträge nur über zwei Bandbreiten pro Stunde abgeschlossen werden dürfen.

Newcomer haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Besserstellung.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,- Euro festgesetzt.

 
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