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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2529/15

Datum:
28.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2529/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:1028.18L2529.15.00
 
Parallelentscheidung(en):
vollständig (18 L 2502/15)
Schlagworte:
Zuweisung von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr Verfügbarkeit der benötigten Serviceeinrichtung Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S 1 EIBV
Normen:
AEG § 14 Abs 1 S 1; AEG § 14e Abs 1 Nr 2; AEG § 14e Abs 3 Nr 1; ; EIBV § 10 Abs 6 Nr 1; EIBV § 14 Abs 1 S 1
Leitsätze:

1. Die Entscheidung über die Zuweisung einer Zugtrasse erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung. Das gilt auch für die Zuweisung von Trassen im Gelegenheitsverkehr.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Entscheidung über die Zuweisung der Trasse bereits feststeht, dass die benötigte Serviceeinrichtung nicht zur Verfügung steht und die angemeldete Trasse daher nicht durchführbar ist.

2. Eine Verlängerung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 EIBV angeführten Vier-Wochen-Frist ist nicht möglich. Die Frist steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der Begründung des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Vergleich mit § 14 Abs. 2 Satz 2 EIBV rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr folgt im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 2 Satz 2 EIBV, dass eine Verlängerung der vorgegebenen Fristen nur bei ausdrücklicher Ermächtigung hierzu möglich ist.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 09.10.2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

 
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