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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2421/15

Datum:
22.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2421/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:1022.18L2421.15.00
 
Schlagworte:
Fernbus Haltestelle Bushaltestelle Linienverkehrsgenehmigung Verlegung Gefahr
Normen:
StVO § 45; StVO § 45 Abs 1 S 1; StVO § 45 Abs 3;; StVO § 45 Abs 9; PBefG § 64
Leitsätze:

Der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung hat kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten von ihm befahrenen Straßen. Der Gemeingebrauch an Straßen stellt nur ein Teilhaberecht dar, das durch - rechtmäßige - straßenverkehrsrechtliche Anordnungen näher konkretisiert wird. Bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, Bushaltestellen zu verlegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung einer Bushaltestelle ist zu prüfen, ob sich die neue Haltestelle für die Linienverkehrsunternehmen und die Fahrgäste als angemessener Ersatz darstellt.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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