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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 7342/13

Datum:
16.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 7342/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0416.16K7342.13.00
 
Schlagworte:
Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung, Darlehenserstattung, Erstattungsanspruch, Weisungsverstoß, Belastbarkeitsprüfung, Tragbarkeitsprüfung, Bewilligungszeitpunkt, Beurteilungsspielraum, Ermessen
Normen:
WFNG NRW §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 Abs. 1-3;; WoFG § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; WFB Ziff. 1.5.3, Ziff. 5.7;; VwVfG NRW § 24
Leitsätze:

1. Von einem Nichtbeachten von Weisungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ist nicht nur bei einem Verstoß gegen interne Weisungen oder deren abstrakt-generelle Niederlegung in Verwaltungsvorschriften, sondern auch und gerade bei einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen auszugehen.

2. Der verschuldensunabhängige Haftungsanspruch gemäß § 12 Abs. 3 WFNG NRW setzt lediglich voraus, dass ein Verstoß nach § 12 Abs. 2 WFNG NRW objektiv feststellbar ist und feststeht, dass er bei objektiv ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte vermieden werden können.

3. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW erforderlichen Feststellung der Tragbarkeit der finanziellen Belastungen für den Darlehensnehmer wird von der Bewilligungsbehörde zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Förderzusage eine Bewertung verlangt, die sich einerseits an den in den Wohnraumförderbestimmungen niedergelegten Kriterien und Maßgaben zu orientieren hat, andererseits jedoch zur tatsächlichen Ausfüllung dieser Maßstäbe nicht unwesentlich auf eine eigene wertende Betrachtung in prognostischer Perspektive zu stützen ist.

4. Bei der Bewilligungsentscheidung sind diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des letzten behördlichen Entscheidungsakts der Bewilligungsbehörde bestanden; später eintretende Ereignisse oder Entwicklungen, für deren Eintreten zum Zeitpunkt der Entscheidung kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt bestand, haben außer Betracht zu bleiben und rechtfertigen grundsätzlich nicht die spätere Beanstandung der Förderzusage.

5. Das Gericht lässt weiter offen, ob in dem unbestimmten Rechtsbegriff der "Tragbarkeit der Belastung" eine gesetzliche Anerkennung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums zu sehen ist.

6. Selbst unter Anerkennung einer Einschätzungsprärogative der Bewilligungsbehörde bleibt die Förderentscheidung gerichtlicher Kontrolle jedenfalls insoweit unterworfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot nicht verletzt hat.

7. Bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 3 WFNG NRW ist die NRW.Bank nicht gehalten, eine nur teilweise Erstattung in Betracht zu ziehen und in ihre Ermessensentscheidung einzustellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.616,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2013 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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