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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 7280/13

Datum:
10.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
16 K 7280/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0410.16K7280.13.00
 
Schlagworte:
Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung, Bestimmtheit der Förderzusage, Anwendungsbereich WFNG NRW, Bestätigung des Endtermins öffentlicher Zweckbindung, planmäßiger Ablauf der Bindungsfrist, vorzeitige vollständige Fördermittelrückzahlung, Verhältnis zu WoFG, Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften
Normen:
WFNG NRW §§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1, 44; WoFG § 29 Abs. 1; VwVfG NRW § 37 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Frage der Bestimmtheit einer Förderungszusage als begünstigender Verwaltungsakt bemisst sich nach dem gesamten Inhalt der Förderzusage, der wiederum nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigefügten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, sofern dieser ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt, zu bestimmen ist.

2. § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW enthält für die Fälle der ohne rechtliche Verpflichtung erfolgten vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung der Fördermittel eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Endtermins der öffentlichen Zweckbindung, die der allgemeinen Vorschrift zur Bestimmung des Endtermins in § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW vorgeht.

3. Da die Fortgeltung früheren Rechts abschließend durch § 44 WFNG NRW geregelt wird, kann § 29 Abs. 1 WoFG für ein nach dem maßgeblichen Stichtag vom 1. Januar 2010 auf Grundlage von § 24 Abs. 1 WFNG NRW eingeleitetes förmliches Bestätigungsverfahren keine Geltung beanspruchen, wenn sich aus dem WFNG NRW selbst etwas anderes ergibt.

4. § 22 WFNG NRW regelt seit Inkrafttreten des Gesetzes umfassend und abschließend die Bestimmung des Endtermins der Zweckbindung des geförderten Wohnraums auch dann, wenn der Anwendungsbereich des WFNG NRW aufgrund der früheren Förderung auf Grundlage des WoFG eröffnet ist.

5. Den im Wege ministeriellen Erlasses ergangenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) kommt als rein internen Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche (normkonkretisierende) Außenwirkung eine Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren nicht zu.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Bescheid gemäß § 24 WFNG NRW zu bestätigen, dass die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen des Grundstücks mit der Anschrift O.       Str. 000-000 in 00000 L.    (Gemarkung O1.      , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 000) zum 31. Dezember 2023 entfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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