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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6804/14

Datum:
17.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
16 K 6804/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2015:0817.16K6804.14.00
 
Schlagworte:
Förderung der Aus- und Weiterbildung, Güterkraftverkehr, Höchst-betragsfinanzierung, Zuwendungsbescheid, deklaratorische Aufhebung, Umdeutung, auflösende Bedingung, Regelungsgehalt Zuwendungsbescheid, Austausch des Weiterbildungsträgers, Kosten, Nachweis der Durchführung, Verwendungsnachweis, Teilnehmerlisten, Förderpraxis, Vertrauensschutz, Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung, Rückforderung, Zinsen
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;; VwVfG §§ 36 Abs. 2 Nr. 2, 47, 48, 49a Abs. 1 Satz 1, 49a Abs. 3 Satz 1;; BHO § 7 Abs. 1, 44
Leitsätze:

1. Ein wegen des Eintritts auflösender Bedingungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG unwirksamer Zuwendungsbescheid kann nicht aufgehoben werden.

2. Ein gleichwohl erlassener Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als deklaratorische Aufhebung aufrecht erhalten werden.

3. Ob der Zuwendungsbescheid unter einer auflösenden Bedingung erlassen wurde, ergibt sich aus einer Auslegung des Verwaltungsakts.

4. Der Inhalt des Zuwendungsbescheides bestimmt sich nach diesem selbst einschließlich der von ihm in Bezug genommen Inhalte des Förderantrages sowie der diesem beigefügten Unterlagen.

5. Ein einseitiger Austausch des allein bewilligten Weiterbildungsträgers ist vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nicht gedeckt und führt zur Unwirksamkeit desselben.

6. Dem Zuwendungsempfänger müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums eigene tatsächliche Kosten nachweislich entstanden sein, wobei nur Ausgaben zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt der Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen.

7. Bei der Auslegung von Förderrichtlinien kommt der Ermessenspraxis der Behörde gesteigerte Bedeutung zu.

8. Eine in Auslegung von Förderrichtlinien ausgeübte Ermessenspraxis dahingehend, dass zum Nachweis von Weiterbildungsmaßnahmen tagesgenaue Teilnehmerlisten, die eine konkrete zeitliche, personelle wie inhaltliche Zuordnung der Maßnahmen ermöglichen, zu führen sind, ist nicht zu beanstanden.

9. Bei umfangreichen Förderprogrammen sind die Gesichtspunkte der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit subventionsrechtlich zulässige Zwecke.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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